I. Besonderer Verpflichtungsgrund (Übergabevertrag, letztwillige Anordnung)
Rz. 20
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die wiederkehrenden Leistungen müssen auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, der sie von normalem Unterhalt unterscheidet (> Rz 91). Bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ergibt sich die besondere Verpflichtung des Stpfl zivilrechtlich idR aus einem Übertragungs- oder Versorgungsvertrag. Das ist eine Vereinbarung, in der idR die Eltern ihr Vermögen ganz oder teilweise – den land- und forstwirtschaftlichen Hof oder den (Familien-)Betrieb – mit Rücksicht auf die zukünftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge (> Rz 24) übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die außer dem Übernehmer noch vorhandenen weiteren Abkömmlinge Ausgleichszahlungen ausbedingen, zu deren Leistung der den Vermögenswert übernehmende Stpfl verpflichtet wird. Die Versorgungsleistungen müssen veränderbar sein (> Rz 26). Zu einem Altenteilvertrag (Art 96 EG BGB) vgl BFH/NV 2004, 1248 = HFR 2004, 861.
Zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag > Rz 44. Zur Scheidungsvereinbarung als besonderem Verpflichtungsgrund > Rz 105.
Rz. 21
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Der besondere Verpflichtungsgrund kann auch mit einer Verfügung von Todes wegen begründet werden (Erbeinsetzung, Vermächtnis), wenn die wiederkehrenden Leistungen bei Vermögensübergabe zu Lebzeiten des Erblassers als Versorgungsleistungen zu behandeln gewesen wären (BFH 167, 381 = BStBl 1992 II, 612). Hiervon ist auszugehen, wenn das nach gesetzlichem Erbrecht an sich dem überlebenden > Ehegatten zumindest zum Teil zustehende Vermögen auf den Übernehmer übergeht, etwa um eine Aufsplitterung des Familienvermögens zu vermeiden (vgl BFH 245, 135 = BStBl 2014 II, 665). Hat zB der Erbe (Vermächtnisnehmer) von Todes wegen existenzsicherndes Vermögen erhalten, so können die Versorgungsleistungen, die er an die Witwe des Erblassers zu erbringen hat, SA sein (vgl BFH 173, 360 = BStBl 1994 II, 633). Auch in diesem Fall muss der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen dem Generationennachfolge-Verbund angehören (BFH 204, 192 = BStBl 2004 II, 820; EFG 2005, 188 = DStRE 2005, 495; > Rz 25 f). Vgl die weiterführende Anm von Haferkamp zu EFG 2005, 32.
Rz. 22
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Die steuerliche Sonderbehandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hat sich zwar am Modell der Hof- und Betriebsübergabe gegen Altenteilsleistungen entwickelt (grundlegend BFH 83, 568 = BStBl 1965 III, 706), setzt aber nicht unbedingt einen zivilrechtlichen Altenteilsvertrag (Leibgedinge) voraus (BFH 161, 317 = BStBl 1990 II, 847). Eine solche Vermögensübergabe ist deshalb auch unter Fremden nicht ausgeschlossen (> Rz 24).
II. Materieller Vertragsinhalt
Rz. 23
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein (BFH 168, 561 = BStBl 1992 II, 1020). Ausführlich dazu zB mit Bezug auf § 23 des Landesgesetzes über die Höfeordnung RP vgl BFH vom 16.06.2021 – X R 4/20. Zum Inhalt der Verpflichtung bei Hofübergabe zu Hege und Pflege in alten und kranken Tagen vgl EFG 2004, 1765: umfasst nicht Beköstigung in gesunden Tagen und nur Inanspruchnahme fremder Hilfe auf Dauer (EFG 2005, 289 = DStRE 2005, 456).
Wie bei anderen Vereinbarungen unter Angehörigen bedingt die steuerrechtliche Anerkennung des Übergabevertrags, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten rechtswirksam, klar und eindeutig im Voraus vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden (vgl BMF vom 11.03.2010, Rz 59 ff, BStBl 2010 I, 227). Weichen die Parteien von den Vereinbarungen ab, steht das dem SA-Abzug grundsätzlich entgegen (BFH 209, 91 = BStBl 2005 II, 434; BFH/NV 2011, 583; FG Münster vom 14.05.2020 – 5 K 2761/18 E, HaufeIndex 13 913 268). Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen aber nicht entgegenstehen, wenn eine in einem Versorgungsvertrag vereinbarte Erhöhung der Barleistung versehentlich nicht zeitnah umgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (BFH vom 16.06.2021 – X R 3/20, BFH/NV 2022, 252 = DStR 2022, 32). Ergänzend > Rz 69.
1. Empfänger des Vermögens
Rz. 24
Stand: EL 130 – ET: 05/2022
Da die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Regelfall im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge stattfindet, sind Empfänger des Vermögens idR die Abkömmlinge oder auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte des Übergebers, zB Neffen und Nichten (vgl BFH 173, 152 = BStBl 1996 II, 669). Hat der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an dessen lebenslanger angemessener Versorgung oder sind die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden, können auch nahestehende Dritte, zB Schwiegerkinder, und ausnahmsw...