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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Versorgungsausgleich / II. Externe Teilung

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1. Zivilrechtliche Grundlagen

 

Rz. 25

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

In bestimmten Fällen (vgl § 14 Abs 2, § 16 Abs 1 und 2 und § 17 VersAusglG), in denen eine Begründung von Versorgungsansprüchen gegen den Träger der Versorgung rechtlich nicht zulässig ist, wird eine während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgung nicht innerhalb desselben Versorgungssystems, sondern extern geteilt. Dann wird der Wert der hälftigen Versorgungsanwartschaft idR kapitalisiert und vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten auf eine Altersversicherung zugunsten des Ausgleichsberechtigten übertragen (Zielversorgung). Der Ausgleichsberechtigte kann dann entscheiden (§ 15 VersAusglG), an welche andere Altersversicherung das Kapital übertragen werden soll; dafür kommen zB die erstmalige Begründung oder die Aufstockung bestehender Anrechte bei der GRV, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einer Riester-Rente (> Private Altersvorsorge Rz 132) in Betracht. Unterbleibt eine Entscheidung, fließt das Kapital an den Träger der GRV (§ 15 Abs 5 Satz 1 VersAusglG) oder – bei einer BetrAV – in die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs 5 Satz 2 VersAusglG iVm dem VersAusglKassG vom 15.07.2009, BGBl 2009 I, 1939, zuletzt geändert durch Art 426 der VO vom 31.08.2015, BGBl 2015 I, 1474). Das ist eine eigens für diese Zwecke errichtete kapitalgedeckte, insolvenzgeschützte Pensionskasse (> Pensionskassen). In einer mit steuerlichen Nachteilen verbundenen Zielversorgung darf das Kapital nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten angelegt werden. Eine Auszahlung an ihn ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 1:

M ist in der GRV pflichtversichert. Außerdem hat ihm sein ArbG die Zahlung einer Werkspension zugesagt, die bereits unverfallbar ist (> Betriebliche Altersversorgung Rz 25ff). Seine Ehefrau F...

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