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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Versorgungsausgleich / a) Rechtsfolgen beim Ausgleichsverpflichteten

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Rz. 41

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Der Ausgleichsverpflichtete (Stpfl) kann seine Aufwendungen für Ausgleichszahlungen in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (vgl § 20 VersAusglG) oder in Form einer Kapitalzahlung (vgl § 22 VersAusglG – abgefunden werden idR Anrechte auf betriebliche Renten mit Kapitalisierungsrecht oder Anrechte auf eine > Riester-Rente nach dem AltZertG) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1a Nr 4 EStG geltend machen. Abziehbar sind Aufwendungen jedoch nur insoweit, als die aus den auszugleichenden – aber gleichwohl nicht übertragenen – Anrechten zu erwartenden Einkünfte beim Stpfl (Ausgleichsverpflichteter) im Inland der Besteuerung unterliegen (> Rz 42, 43). Als SA abziehbar sind außerdem Leistungen, mit denen eine verwitwete Person (Ausgleichsverpflichteter) dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten seines verstorbenen Ehegatten aus 1. Ehe Anrechte gegen einen ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger ausgleicht (vgl § 26 VersAusglG iVm § 10 Abs 1a Nr 4 EStG).

 

Rz. 42

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Der SA-Abzug des Ausgleichspflichtigen setzt zunächst voraus, dass er die – ggf erst in der Versorgungsphase – erwarteten Einkünfte, die er gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ausgleichen will, im Inland versteuern muss. Der SA-Abzug ist mithin ausgeschlossen, wenn die den Ausgleichszahlungen zugrunde liegenden Einkünfte im Inland nicht besteuerbar oder aber steuerfrei sind. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleichsberechtigten unbesteuert bleiben, weil der nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl § 10 Abs 1a Nr 4 EStG; > Rz 43).

 

Rz. 43

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Im Ergebnis soll der SA-Abzug die auf dem auszugleichenden Teil der Einkünfte lie...

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