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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Versicherungsvertreter

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Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ob ein Versicherungsvertreter > Arbeitnehmer oder Gewerbetreibender ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wie es sich aufgrund der individuellen Gestaltung des Vertrags zwischen dem Versicherer und dem Vertreter und der Vertragsdurchführung darstellt (> Arbeitnehmer Rz 5ff, 60ff).

Ein Versicherungsvertreter kann auch dann ArbN sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluss seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (BFH 74, 396 = BStBl 1962 III, 149; > Arbeitnehmer Rz 11ff). Ob er selbständig oder nichtselbständig ist, bestimmt sich im Wesentlichen danach, ob er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt. Um nicht in den Verdacht der sog Scheinselbständigkeit zu geraten, gehört dazu aber idR, dass der Vertreter nicht nur für einen Auftraggeber tätig wird oder mindestens einen familienfremden ArbN beschäftigt (> Arbeitnehmer Rz 70ff). Die Art seiner Tätigkeit, ob werbende oder verwaltende, ist idR nicht von entscheidender Bedeutung. Wer aber als Generalagent für einen oder mehrere Versicherer eine Geschäftsstelle oder eine Bezirksdirektion mit eigenem Personal und in eigenen Räumen betreibt und dabei nach den Weisungen des Versicherers Versicherungen vermittelt, aber auch (Unter-)Agenten anlernt und überwacht, den Versicherungsbestand hinsichtlich der Beitragserhebung und der Schadensabwicklung verwaltet und dafür umsatzabhängige Provisionen erhält, hat wegen des deutlichen Unternehmerrisikos sowohl hinsichtlich der vermittelnden als auch der verwaltenden Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 85, 557 = BStBl 1967 III, 398 mwN; > R 15.1 Abs 1 Satz 5 EStR). Eine freiberufliche Tätigkeit hat BFH 184, 456 = BStBl 1998 II, 139 verneint. Die Beschäftig...

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