Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verpflegung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Verpflegung ist ein geldwerter Vorteil iSv § 8 EStG, der als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterliegt; in bestimmten Fällen bleibt er steuerfrei. Zu den Grundsätzen der Bewertung freier oder verbilligter Verpflegung > Mahlzeiten und > Sachbezüge.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Übliche Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder einer > Doppelte Haushaltsführung vom ArbG an den ArbN abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert der SvEV zu bewerten (> Anh 15). Als "üblich" gilt eine Mahlzeit, deren Sachbezugswert 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Eine Erfassung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit unterbleibt gem § 8 Abs 2 Satz 9 EStG, wenn der ArbN anlässlich der Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als > Werbungskosten geltend machen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der ArbN mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und die Dreimonatsfrist gem § 9 Abs 4a Satz 6 EStG (bisher) nicht überschritten wurde (> Reisekosten Rz 85ff, 96ff). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Unübliche Mahlzeiten, deren Wert 60 EUR übersteigt, gelten als Belohnungsessen und sind mit dem Wert nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen; > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden. Die so bewerteten Mahlzeiten bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei (> Auslösung bei privaten Arbeitgebern Rz 30ff; > Reisekostenvergütungen). Der den steuerfreien Teil überschreitende Betrag kann im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, soweit die Freigrenze nicht anderweitig ausgeschöpft wird (> Sachbezüge Rz 50ff).

 

Rz. 1/3

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom ArbG veranlasst, wenn die Aufwendungen des ArbN auf dienst- oder arbeitsrechtlicher Grundlage ersetzt werden und die Rechnung auf den ArbG ausgestellt ist. Unter dieser Voraussetzung ist es unerheblich, wie und von wem der Rechnungsaussteller bezahlt wird. Der ArbG kann dann auch Aufwendungen des ArbN ersetzen (BMF vom 24.10.2014, Rz 64, BStBl 2014 I, 1412). Zum Aufwendungsersatz vgl > Auslagenersatz Rz 10ff. Zur Beurteilung, ob ein Sachbezug oder Barlohn gegeben ist, vgl > Sachbezüge Rz 4ff mit einer Stellungnahme.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Aufwendungen des ArbN für Verpflegung während der Arbeitszeit gehören grundsätzlich zur > Lebensführung. Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung, der vom ArbG nicht ersetzt wird, führt in bestimmten Fällen zu > Werbungskosten. Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Beköstigung am Arbeitsort, > Bewirtung, > Doppelte Haushaltsführung, > Fortbildungsveranstaltungen, > Getränke, > Mahlzeiten, > Reisekosten und > Reisekostenvergütungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Sachbezugswerte: Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
Essen Kantine
Bild: Pexels

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeitende abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Ab 2025 gelten geänderte Werte. Zusätzliche Voraussetzungen sind bei Zuschüssen, Essensmarken und der Gestellung von Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeiten zu beachten.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Sachbezugswerte 2025
Sachbezugswerte 2025
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2025 fest. Die Werte für freie Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren