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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verpflegung

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Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Verpflegung ist ein geldwerter Vorteil iSv § 8 EStG, der als > Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterliegt; in bestimmten Fällen bleibt er steuerfrei. Zu den Grundsätzen der Bewertung freier oder verbilligter Verpflegung > Mahlzeiten und > Sachbezüge.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Übliche Mahlzeiten, die anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder einer > Doppelte Haushaltsführung vom ArbG an den ArbN abgegeben werden, sind mit dem amtlichen Sachbezugswert der SvEV zu bewerten (> Anh 15). Als "üblich" gilt eine Mahlzeit, deren Sachbezugswert 60 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG). Eine Erfassung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit unterbleibt gem § 8 Abs 2 Satz 9 EStG, wenn der ArbN anlässlich der Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als > Werbungskosten geltend machen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der ArbN mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und die Dreimonatsfrist gem § 9 Abs 4a Satz 6 EStG (bisher) nicht überschritten wurde (> Reisekosten Rz 85ff, 96ff). Zu weiteren Einzelheiten vgl BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412.

 

Rz. 1/2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Unübliche Mahlzeiten, deren Wert 60 EUR übersteigt, gelten als Belohnungsessen und sind mit dem Wert nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG anzusetzen; > R 8.1 Abs 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden. Die so bewerteten Mahlzeiten bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei (> Auslösung bei privaten Arbeitgebern Rz 30ff; > Reisekostenvergütungen). Der den steuerfreien Teil überschreitende Betrag kann im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, soweit die Freigrenze nicht anderweitig ausgeschöpft wird ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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