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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbei ... / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erstmals eröffnete das "Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" vom 12.07.1961 (BGBl 1961 I, 909 = BStBl 1961 I, 680) neben anderen bestehenden Möglichkeiten (vgl alter § 19a EStG, SparPG, WoPG) einen weiteren Weg, auf dem ArbN Vermögen mit Hilfe von steuerfrei bleibenden Sonderzuwendungen ihrer ArbG bilden können.

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vom 01.04.1965 bis 1970 galt das "Zweite Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" (2. VermBG) vom 01.07.1965 (BGBl 1965 I, 585 = BStBl 1965 I, 346) idF vom 01.10.1969 (BGBl 1969 I, 1853 = BStBl 1969 I, 644), das auch für 1970 mit einem von 312 DM (468 DM für ArbN mit mindestens 3 Kinderfreibeträgen) auf 624 DM erhöhten Begünstigungsrahmen angewendet wurde (§ 16 des 3. VermBG).

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von 1971 bis 1983 galt das "Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" (3. VermBG). Auf vermögenswirksame Leistungen (vwL), die in der Zeit vom 01.01.1971 bis 31.12.1974 erbracht wurden, war es idF des Gesetzes vom 27.06.1970 (BGBl 1970 I, 930 = BStBl 1970 I, 806) anzuwenden. An die Stelle der bis 1970 für vwL vorgesehenen Steuerfreiheit trat eine Förderung durch Zulagen. Diese kommen – anders als bei der früheren Steuerfreiheit – auch solchen ArbN zugute, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Steuern zahlen. Da die vwL zugleich in der > Sozialversicherung beitragspflichtig sind, gehen sie nicht mehr als Teil der Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung verloren. Außerdem wurden Einkommensgrenzen für die Förderung eingeführt. Für nach 1974 erbrachte Leistungen galt das 3. VermBG idF vom 15.01.1975 (BGBl 1975 I, 257 = BStBl 1975 I, 179). Aus dem Katalog der begünstigten Aufwendungen (vgl § 2 Abs 1 des 3. VermBG) wurde die ...

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