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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbeteiligungen / VII. Stille Beteiligungen (Buchst i)

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Rz. 50

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Stille Beteiligungen iSv § 230 HGB werden grundsätzlich nur am arbeitgebenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im > Inland gefördert (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i VermBG; zu Einzelheiten der Einschränkung > Rz 51). Gefördert wird aber auch die Beteiligung an einem inländischen Unternehmen, das im Verhältnis zum inländischen ArbG herrschendes Unternehmen (§ 18 Abs 1 AktG; > Rz 12) ist (vgl § 2 Abs 2 Satz 4 Alt 1 VermBG). Eine Besonderheit dieser Beteiligungsform ist es, dass die stille Beteiligung auch an einem Unternehmen bestehen kann, das aufgrund eines Vertrags mit dem ArbG an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist (Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft). Zu Einzelheiten > Rz 54. Es handelt sich also um eine direkte oder indirekte betriebliche Vermögensbeteiligung (> Rz 3). Zur Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Genussrechtsverhältnis (> Rz 35 ff) vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852.

 

Rz. 51

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gefördert wird nur eine typische stille Beteiligung. Sie besteht darin, dass sich der ArbN an einem Handelsgeschäft(gewerbe), das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs 1 HGB). Der still Beteiligte darf nicht Mitunternehmer (vgl § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) an dem Handelsgeschäft sein, also vor allem nicht an den stillen Reserven des Anlagevermögens teilhaben und kein Unternehmerrisiko tragen (> Arbeitnehmer Rz 60 ff); sonst handelt es sich um eine nicht geförderte atypische stille Beteiligung (vgl BFH 171, 510 = BStBl 1994 II, 700; BFH 173, 28 = BStBl 1994 II, 282 zum faktischen Mitunternehmer; ergänzend > Gesellschafter von Personengesellschaften). Verlustausschluss ist aber unschädlich (§ 231 Abs 2 HGB...

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