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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbeteiligungen / VI. Geschäftsanteile an einer GmbH (Buchst h)

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Rz. 45

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Begünstigt ist der Erwerb von Geschäftsanteilen oder einer Stammeinlage an einer GmbH nur als nichtverbriefte betriebliche Beteiligung, also nur dann, wenn die GmbH zugleich der > Arbeitgeber ist (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h VermBG). Begünstigt ist aber auch der Erwerb von Geschäftsanteilen oder einer Stammeinlage an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, die im Verhältnis zum ArbG beherrschendes Unternehmen iSd § 18 Abs 1 AktG (> Rz 12) ist und mit dem ArbG einen Konzern bildet (§ 2 Abs 2 Satz 3 VermBG).

 

Rz. 46

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Stammeinlage wird einem ArbN als Vermögensbeteiligung überlassen, wenn er diese

• bei Errichtung der GmbH aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags oder
• bei Erhöhung des Stammkapitals der GmbH aufgrund einer Übernahmeerklärung (§ 55 Abs 1 GmbHG)

erwirbt. Ein bereits bestehender Geschäftsanteil an einer GmbH wird dem ArbN als Vermögensbeteiligung dadurch überlassen, dass er den Anteil aufgrund eines mit einem Gesellschafter oder mit der GmbH abgeschlossenen Abtretungsvertrags übernimmt. Diese Beteiligungsform ist allerdings bei einer Vielzahl von ArbN nur schwer zu praktizieren. Gesellschaftsverträge sind nämlich von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und notariell zu beurkunden; die Übernahmeerklärung des ArbN ist notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen; Abtretungsverträge sind ebenfalls zu beurkunden. Entsprechendes gilt bei der Verpflichtung des ArbN zum Abschluss vorgenannter Verträge oder zur Übernahme von Geschäftsanteilen. Bei der Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags oder bei der Abgabe einer Übernahmeerklärung kann sich der ArbN eines Bevollmächtigten bedienen; die Vollmacht muss ebenfalls notariell beurkundet oder beglaubigt sein; dies ist auch b...

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