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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbeteiligungen / 1. Genussscheine (Buchst f)

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Rz. 35

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Genussscheine sind die verbriefte Form von Genussrechten (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f VermBG). Zu nichtverbrieften Genussrechten > Rz 39. Solche Genussscheine müssen als Schuldschein, Order-, Inhaber- oder Namenspapier verbrieft sein und können von Unternehmen jeder Rechtsform ausgegeben werden. Eine gesetzliche Definition des Genussscheins fehlt; das Rechtsinstitut wurde von der Praxis entwickelt. Er hat sich vor allem als ein Mittel bewährt, die ArbN am Gewinn des arbeitgebenden Unternehmens zu beteiligen. Außerdem wird Genussscheinkapital bei Banken unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital anerkannt; das hat für die Kreditgewährung erhebliche Bedeutung.

 

Rz. 36

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Gegenstand von Genussrechten können alle typischen Vermögensrechte eines Gesellschafters sein. Ein Genussrecht gibt dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte. Der Rechtsinhaber erhält damit Vermögensrechte, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, nur soweit sie mit dem Recht auf eine bestimmte Beteiligung am Unternehmensgewinn verbunden sind. Sie geben dem Inhaber aber weder Stimmrechte noch Kontroll- oder Verwaltungsrechte. Typisch für das Genussrecht ist, dass die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden (vgl BFH 221, 25 = BStBl 2008 II, 852 mwN).

Von festverzinslichen Wertpapieren unterscheidet sich Genussschein-Kapital, weil es vor dem Fremdkapital zur Deckung von Verlusten herangezogen wird. Im Gegensatz zu einem Darlehen ist die Vergütung für den Genussschein-Inhaber ertragsabhängig und deshalb variabel. Ein vereinbarter gewinnu...

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