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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / IV. Corona-Steuerhilfemaßnahmen

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Rz. 34

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Unterstützung von Unternehmen und Vermieter, die aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen erlitten haben, hatte das BMF mit Schreiben vom 24.04.2020 (BStBl 2020 I, 496) als Sofortmaßnahme zugelassen, die Vorauszahlungen auf die ESt für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 herabzusetzen. Voraussetzung war, dass der Stpfl unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie negativ betroffen war. Davon konnte ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden und der Stpfl versicherte, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwarte. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 betrug 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Mit Bezug auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (zu dessen Regelungen nachfolgend > Rz 34/1–34/4) wurde das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 (aaO) durch BMF-Schreiben vom 22.10.2020 (BStBl 2020 I, 1059) aufgehoben.

 

Rz. 34/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 30.06.2020 (BGBl 2020 I, 1512) wurde die Regelung des BMF-Schreibens vom 24.04.2020 (> Rz 34) aufgenommen und in modifizierter Form als §§ 110 und 111 in das EStG übernommen. Außerdem wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag für die VZ 2020 und 2021 von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR angehoben (> Rz 24). § 110 EStG regelt die Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 und § 111 EStG den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 sowie die Auswirkungen bei der Veranlagung.

 

Rz. 34/2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 24....

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