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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / III. Der Verlustabzug im Einzelnen

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1. Der Verlustrücktrag

 

Rz. 23

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verluste, die bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht mit positiven Einkünften desselben VZ ausgeglichen (verrechnet) werden können, werden regelmäßig (einschränkend > Rz 20) vor SA, AgB usw (> R 2 Abs 1 EStR) vom GdE des dem VZ vorangegangenen VZ abgezogen. Ein Rücktrag auf weiter zurückliegende Jahre ist unzulässig. Der auf dem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des VZ, in dem der Verlust entstanden ist (BFH 192, 21 = BStBl 2000 II, 491; BFH 198, 473 = BStBl 2002 II, 503; > Rz 38).

 

Rz. 24

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustrücktrag ist auf einen Höchstbetrag von 1 Mio EUR für jedes Verlustentstehungsjahr begrenzt (§ 10d Abs 1 Satz 1 EStG).

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Höchstbetrag zunächst durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 30.06.2020 (BGBl 2020 I, 1512) auf 5 Mio EUR erhöht sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 kurzfristig nutzbar zu machen (> Rz 34 ff). Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021 (BGBl 2021 I, 330) wurde der Höchstbetrag des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 sodann auf 10 Mio EUR angehoben und zudem die Möglichkeit der Berücksichtigung eines vorläufigen Rücktrags auch für 2021 eingeführt (> Rz 34/5).

 

Rz. 24/1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der jeweilige Betrag bezieht sich auf den einzelnen Stpfl, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht je Einkunftsart. Das Erreichen eines mehrfachen Volumens ist nicht möglich. Bei zusammenveranlagten > Ehegatten (> Ehegat...

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