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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / II. Vom Verlustabzug ausgeschlossene Tatbestände

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Rz. 20

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug ist ausgeschlossen oder eingeschränkt für:

• Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung (§ 15 Abs 4 Satz 1 und 2 EStG; verfassungsgemäß – BFH 151, 408 = BStBl 1988 II, 264);
• Verluste aus Termingeschäften (§ 15 Abs 4 Satz 3 bis 5 EStG);
• Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist (§ 15 Abs 4 Sätze 6 bis 8 EStG);
• Verluste bei beschränkter Haftung eines Kommanditisten (§ 15a Abs 1 EStG);
• Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG; vgl BMF vom 17.07.2007, BStBl 2007 I, 542); die Vorschrift ist nur auf Verluste der in § 15b EStG bezeichneten Modelle anzuwenden, denen der Stpfl nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde (vgl § 52 Abs 25 EStG). Für die nach dem 04.03.1999 und dem vor dem 11.11.2005 erworbenen Einkunftsquellen ist § 2b EStG aF weiter anwendbar (vgl § 52 Abs 3 EStG sowie BMF vom 22.08.2001, BStBl 2001 I, 588). Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG gilt auch für Verluste aus anderen Einkunftsarten, denn § 13 Abs 7, § 18 Abs 4 Satz 2, § 20 Abs 7, § 21 Abs 1 Satz 2, § 22 Nr 1 Satz 1 EStG enthalten entsprechende Verweise;
• Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs 6 EStG);
• negative Einkünfte aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG (zB aus gelegentlichen Vermittlungen; Beschränkung des Verlustausgleichs verfassungsgemäß – BFH 219, 81 = BStBl 2008 II, 26);
• Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs 3 Satz 7ff EStG). Die Beschränkung des Verlustausgleichs ist verfassungsgemäß (BFH 215, 202 = BStBl 2007 II, 259);
• Verluste unbeschränkt Steuerpflichtiger an ausländischen Zwischengesellschaften (§ 10 Abs 4 AStG).

Verluste aus diesen besonderen Verrechnungskreisen dürfen nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle verrechnet werden. Zur Anwendung der Verlustabzugsbeschränkungen des § 10d EStG innerhalb der besonderen Verrechnungskreise vgl BMF vom 29.11.2004, BStBl 2004 I, 1097.

 

Rz. 21

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Verlustabzugsbeschränkung für bestimmte negative ausländische Einkünfte (§ 2a EStG aF) hielt der BFH für unvereinbar mit EU-Recht (BFH 201, 73 = BStBl 2003 II, 795; > Europäische Union) und wurde vom EuGH bestätigt (Urteil vom 21.02.2006 – C-152/03 "Ritter-Coulais", DB 2006, 479 = DStR 2006, 362). Zu den Auswirkungen des Urteils vgl BMF vom 30.07.2008, BStBl 2008 I, 810. Die Behandlung negativer Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten ist in § 2a EStG idF des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I, 2794 = BStBl 2009 I, 74) einschließlich der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung EU-Recht konform geregelt worden. Zu Beschränkungen, denen ein beschränkt Steuerpflichtiger unterliegt, > Rz 5 und > Rz 31.

 

Rz. 22

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

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