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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / II. Der Verlustrücktrag

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Rz. 36

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Über die Höhe des rücktragbaren Verlustes entscheidet das FA grundsätzlich (anders als beim Verlustvortrag; > Rz 40 ff) nicht durch gesonderten Feststellungsbescheid, sondern iRd Veranlagung zur ESt für das Abzugsjahr (BFH 139, 28 = BStBl 1983 II, 710; EFG 1996, 316). Deshalb kann nur die Veranlagung des VZ angefochten werden, in dem sich der Verlust steuermindernd auswirkt (BFH 102, 214 = BStBl 1971 II, 586; EFG 1981, 316). Anders, wenn der Verlust des Entstehungsjahres gesondert festgestellt worden ist (§ 179 AO), zB weil er mehreren, an ihm beteiligten Personen zuzurechnen ist (§ 180 Abs 1 Nr 2a AO). Zur gesonderten Feststellung des nur für den Verlustvortrag maßgebenden "verbleibenden Verlustabzugs" iSd § 10d Abs 4 EStG > Rz 40 ff.

 

Rz. 37

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hat das FA für den VZ, in den die Verluste rückgetragen werden sollen, noch keinen ESt-Bescheid erlassen, ergeben sich keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Der Verlustrücktrag wird dann bei der erstmaligen Veranlagung des maßgebenden VZ (> Rz 23) berücksichtigt; wegen einer Veranlagung auf Antrag bei ArbN > Rz 35.

Wurde für den dem Verlustjahr vorangegangenen VZ schon ein ESt-Bescheid erlassen, muss ihn das FA ändern, soweit der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch, wenn der > Steuerbescheid unanfechtbar ist. § 10d EStG enthält eine eigenständige Korrekturvorschrift (§ 10d Abs 1 Satz 3 und 4 EStG; BFH 160, 217 = BStBl 1990 II, 618). Ergänzend > Rz 46 ff. Wird nach Durchführung des Verlustrücktrags festgestellt, dass bei der Ermittlung des rücktragsfähigen Verlustes Fehler unterlaufen sind, kann der Steuerbescheid, in dem der Verlustrücktrag vorgenommen worden ist, ebenfalls nach § 10d Abs 1 Satz 3 EStG geändert werden (BFH 160, 219 = BStB...

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