Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / I. Grundsätzliches

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beim Verlustabzug (§ 10d EStG) werden Verluste, die im Jahr ihrer Entstehung bei der Ermittlung des GdE (§ 2 Abs 3 EStG) nicht ausgeglichen werden können (> Rz 1), in andere Kalenderjahre verlagert. Sie werden bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Jahre abgezogen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165 ff). "Verlustabzug" (> Rz 2) ist der Oberbegriff für den Verlustrücktrag (> Rz 23 ff) und den Verlustvortrag (> Rz 28 ff). Zunächst werden die negativen Einkünfte aus dem vorangegangenen VZ im Wege des Verlustrücktrags und erst danach die negativen > Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt. Der Einkünfte übergreifende Rücktrag von Verlusten ist zeitlich auf das Vorjahr und der Höhe nach begrenzt (> Rz 23 ff). Der Vortrag in spätere VZ ist zeitlich unbegrenzt zulässig; es gibt aber einen für alle Einkunftsarten insgesamt geltenden Höchstbetrag (> Rz 24, 28).

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug steht nur dem Stpfl zu, der den Verlust erlitten hat. Deshalb kann die Berechtigung für den Verlustabzug nicht durch Rechtsgeschäft (zB vorweggenommene Erbfolge) übertragen werden. Entsprechendes gilt auch für den Erben als > Rechtsnachfolger. Unter Aufgabe seiner langjährigen Rechtsprechung hat GrS 2/04 in BFH 220, 129 = BStBl 2008 II, 608 entschieden, dass der Verlustabzug nicht vererbt werden kann. Ein Verlust wird letztmals bei der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr berücksichtigt (> R 10d Abs 9 EStR). Im Übrigen geht in Erbfällen, die seit dem 19.08.2008 eingetreten sind, ein vom Erblasser nicht genutzter Verlust verloren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verlust einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil betrifft, der nach § 6 Abs 3 EStG auf den Erben übe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.097
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    751
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    746
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    731
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    713
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    698
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    685
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    674
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    670
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    644
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    630
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    629
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    618
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    610
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    609
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    597
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    590
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
EStG-Kommentar Nr. 1 : Das Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der Littmann online: Das meistgenutzte Standardwerk im Einkommensteuerrecht – jetzt topaktuell mit Kommentierungen zu §§ 1, 2a und 15 EStG. Urteile, Verwaltungserlasse und Gestaltungshinweise auf einen Blick. Für Steuerberatende, die keine Kompromisse machen. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren