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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / 2. Der Verlustvortrag

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Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Soweit ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste zB wegen Überschreitens der 1-Mio-EUR-Grenze (10-Mio-EUR-Grenze für 2020 und 2021; > Rz 24) unzulässig oder wegen eines zu niedrigen Einkommens in dem dem Verlustjahr vorangegangenen VZ nicht möglich ist, gilt: Die nicht ausgeglichenen Verluste werden regelmäßig (einschränkend > Rz 20) in den folgenden VZ ohne zeitliche Begrenzung vor SA, AgB usw (> R 2 Abs 1 EStR) vom GdE abgezogen.

 

Beispiel:

C ist das ganze Jahr 2020 und in 2021 bis zum 30. April arbeitslos gewesen. Ab Mai 2021 hat er einen neuen Arbeitsplatz gefunden.

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sind ihm Aufwendungen für Bewerbungen und Vorstellungsreisen entstanden, und zwar in 2020 iHv 4 000 EUR und in 2021 iHv 1 500 EUR. Der Verlust aus 2020 kann in diesem VZ nicht genutzt werden, weil C keine positiven > Einkünfte erzielt hat. In 2021 hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die nach Ausgleich mit den in diesem VZ entstandenen WK iHv 1 500 EUR noch 10 000 EUR betragen, die zur Versteuerung anstehen. Das FA kann – soweit kein Verlustrücktrag in Betracht kommt – bei der Veranlagung von C den Gesamtbetrag seiner Einkünfte weiter mindern, indem es den Verlust aus 2020 iHv 4 000 EUR in den VZ 2021 vorträgt, sodass nur noch 6 000 EUR als Besteuerungsgrundlage verbleiben.

 

Rz. 29

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Auch der Verlustvortrag ist der Höhe nach begrenzt: Ein Abzug ist in jedem folgenden VZ bis zu einem GdE von 1 Mio EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio EUR übersteigenden GdE zulässig (§ 10d Abs 2 Satz 1 EStG). Anders als beim Verlustrücktrag (> Rz 24) ist diese Grenze nicht für die Jahre 2020 und 2021 angehoben worden. Die Begrenzung bezieht sich auf den einzelnen Stpfl, der die negativen Einkünfte ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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