Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verluste / 2. Der Verlustvortrag

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Soweit ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste zB wegen Überschreitens der 1-Mio-EUR-Grenze (10-Mio-EUR-Grenze für 2020 und 2021; > Rz 24) unzulässig oder wegen eines zu niedrigen Einkommens in dem dem Verlustjahr vorangegangenen VZ nicht möglich ist, gilt: Die nicht ausgeglichenen Verluste werden regelmäßig (einschränkend > Rz 20) in den folgenden VZ ohne zeitliche Begrenzung vor SA, AgB usw (> R 2 Abs 1 EStR) vom GdE abgezogen.

 

Beispiel:

C ist das ganze Jahr 2020 und in 2021 bis zum 30. April arbeitslos gewesen. Ab Mai 2021 hat er einen neuen Arbeitsplatz gefunden.

Während der Zeit der Arbeitslosigkeit sind ihm Aufwendungen für Bewerbungen und Vorstellungsreisen entstanden, und zwar in 2020 iHv 4 000 EUR und in 2021 iHv 1 500 EUR. Der Verlust aus 2020 kann in diesem VZ nicht genutzt werden, weil C keine positiven > Einkünfte erzielt hat. In 2021 hat er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die nach Ausgleich mit den in diesem VZ entstandenen WK iHv 1 500 EUR noch 10 000 EUR betragen, die zur Versteuerung anstehen. Das FA kann – soweit kein Verlustrücktrag in Betracht kommt – bei der Veranlagung von C den Gesamtbetrag seiner Einkünfte weiter mindern, indem es den Verlust aus 2020 iHv 4 000 EUR in den VZ 2021 vorträgt, sodass nur noch 6 000 EUR als Besteuerungsgrundlage verbleiben.

 

Rz. 29

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Auch der Verlustvortrag ist der Höhe nach begrenzt: Ein Abzug ist in jedem folgenden VZ bis zu einem GdE von 1 Mio EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio EUR übersteigenden GdE zulässig (§ 10d Abs 2 Satz 1 EStG). Anders als beim Verlustrücktrag (> Rz 24) ist diese Grenze nicht für die Jahre 2020 und 2021 angehoben worden. Die Begrenzung bezieht sich auf den einzelnen Stpfl, der die negativen Einkünfte erzielt hat. Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefasst und nicht je Einkunftsart. Bei zusammenveranlagten > Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio EUR und kann unabhängig davon, wer von beiden Ehegatten die positiven oder negativen Einkünfte erzielt hat, ausgeschöpft werden (> R 10d Abs 2 Satz 9 EStR). Entsprechendes gilt für eingetragene > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG). In die Berechnung des Höchstbetrags sind – wie beim Verlustrücktrag – auch die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkünfte (> Rz 20) einzubeziehen (BMF vom 29.11.2004, BStBl 2004 I, 1097).

 

Rz. 30

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

§ 62d EStDV regelt bei > Ehegatten den Wechsel der Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung; allgemein > Ehegattenbesteuerung) während des Verlustabzugszeitraums. Danach können Verluste, die aus VZ stammen, für die eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde, auch bei einer Einzelveranlagung berücksichtigt werden, jedoch nur insoweit, als der Stpfl die Verluste selbst erlitten hat. Ein Ehegatte, der negative Einkünfte hat, die sich bei ihm durch Verlustvorträge steuerlich auswirken können, kann im Falle der Änderung eines Steuerbescheids zur Berücksichtigung eines Verlustvortrags bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides beantragen, einzeln veranlagt zu werden, da dieser Antrag nicht willkürlich ist (> Ehegattenbesteuerung Rz 16 und Rz 16/1; vgl BFH/NV 1999, 1333). Zur Änderung des Veranlagungswahlrechts bei Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 10d EStG > Ehegattenbesteuerung Rz 23.

 

Rz. 31

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beschränkt Steuerpflichtige können seit dem VZ 2009 Verluste grundsätzlich in gleicher Weise abziehen wie unbeschränkt Stpfl. Zu beachten ist jedoch, dass die ESt bei beschränkt Stpfl für > Einkünfte, die dem Steuerabzug vom > Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gelten (vgl § 50 Abs 2 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 10 ff). Abweichend hiervon können jedoch beschränkt steuerpflichtigen ArbN, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind, im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben und die Berücksichtigung der > Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung beantragen, vgl § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4b und Satz 7 EStG; zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 143 f iVm 129ff.

 

Rz. 32

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug ist auch bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht zulässig (§ 50 Abs 2 Satz 2 Nr 3 iVm § 2 Abs 7 Satz 3 EStG). Umgekehrt sind Verluste aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht, sofern die ESt nicht durch den Steuerabzug abgegolten war (> Rz 31), voll in VZ rück- oder vortragbar, in denen der Stpfl unbeschränkt steuerpflichtig war oder geworden ist.

 

Rz. 33

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verluste hingegen, die ein im > Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Stpfl erzielt, werden nach einem Wohnsitzwechsel ins Inland nic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    200
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    181
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    159
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    145
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    135
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    124
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    115
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    112
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    110
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    110
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    110
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    107
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    101
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    96
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    95
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    92
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren