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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verjährung von Steueranspr ... / e) Besonderheiten beim Rechtsbehelfsverfahren

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Rz. 41

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hebt das Finanzamt selbst aufgrund eigener besserer Erkenntnisse einen aufgrund einer > Außenprüfung erlassenen Steuer- oder Haftungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid mit seiner Aufhebung unanfechtbar iSd § 171 Abs 4 Satz 1 AO. Er verliert mit der Aufhebung seine Wirksamkeit und damit seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme iSd § 171 Abs 3a AO (BFH/NV 2002, 1125 = DStRE 2002, 1278). Soweit die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen ist, kann somit kein weiterer Bescheid erlassen werden. Dieses gilt unabhängig davon, ob der Bescheid aus materiellen oder formellen Gründen aufgehoben wird (BFH 161, 398 = BStBl 1990 II, 942). § 171 Abs 3a Satz 3 AO kann auch nicht analog angewendet werden (BFH 207, 504 = BStBl 2005 II, 122). Dieses gilt selbst dann, wenn das FA seinen Bescheid unter Hinweis auf ein FG-Urteil in einer gleichgelagerten Rechtsfrage aufhebt (BFH 176, 224 = BStBl 1995 II, 227). Hat das FA im Anschluss an eine > Außenprüfung gegenüber dem ArbG fälschlicherweise pauschale LSt in einem Haftungsbescheid geltend gemacht, muss – zur Vermeidung des Eintritts der Festsetzungsverjährung, soweit die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist – deshalb zunächst der (formell korrekte) Pauschalierungssteuerbescheid erlassen werden, bevor der Haftungsbescheid aufgehoben wird (BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 220 ff).

 

Rz. 42

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Hebt das Finanzgericht zB einen Haftungsbescheid wegen fehlender Ermessensausübung (> Ermessen) auf, liegt ein typischer Anwendungsfall des § 100 Abs 1 Satz 1 FGO vor (vgl § 171 Abs 3a Satz 3 AO; > Rz 24). Deshalb läuft die Frist für die Festsetzung des Haftungsanspruchs nicht ab, bevor der neue Haftungsbesc...

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