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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verjährung von Steueranspr ... / 3. Besonderheiten bei der Außenprüfung

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a) Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs 4 und 5 AO)

 

Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Ap begonnen (zum Zeitpunkt > Außenprüfung Rz 51), so wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs 4 AO im Verhältnis zum Stpfl/ArbG gehemmt (zur Ablaufhemmung beim ArbN > Rz 32). Zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Hemmung > Rz 31. Gleiches gilt, wenn ein Antrag des Stpfl/ArbG gemäß § 197 Abs 2 AO die Ursache für ein Hinausschieben des Prüfungsbeginns ist (vgl BFH 202, 206 = BStBl 2003 II, 827 mwN; BFH/NV 2007, 849; EFG 2010, 1004). Dann verjährt das Recht des FA auf Festsetzung von Steuern und Zulagen usw, auf die sich die Ap erstreckt – oder im Fall der Hinausschiebung der Prüfung nach dem Prüfungsauftrag erstrecken sollte – nicht, bevor die aufgrund der Ap zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind oder nach der Bekanntgabe der Mitteilung über die Ergebnislosigkeit der Ap 3 Monate verstrichen sind. Das gilt auch, wenn das FA ohne eine formelle Entscheidung dem Antrag folgt (EFG 2008, 1262 = DStRE 2008, 1348).

 

Beispiel 1:

Bei dem ArbG C soll im November 2020 eine LStAp durchgeführt werden. Sie soll sich auf die Zeiträume ab Oktober 2016 erstrecken (Anschlussprüfung). Auf telefonischen Antrag des ArbG wird der Prüfungsbeginn auf März 2021 verschoben. Die Prüfung führt

a) zu keinen Mehrsteuern. Die entsprechende Mitteilung (§ 202 Abs 1 Satz 3 AO; > Außenprüfung Rz 75) wird dem ArbG am 12.05.2021 bekannt gegeben;

b) zu Mehrsteuern. Der Haftungsbescheid wird am 25.06.2021 bestandskräftig.

An sich hätte die Festsetzungsfrist für die Zeiträume Oktober 2016 bis November 2016 mit Ablauf des 31.12.2020 geendet (> Rz 15/1 Beispiel 1). Da der Beginn der Prüfung aber auf Antrag des ArbG verschoben worden ist, endet die Festsetzungsfrist

zu a) nach Ablauf von 3 Monaten seit Bekanntg...

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