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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vereinbarungen mit dem Finanzamt

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Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das FA muss – besonders im Rahmen einer > Außenprüfung – den für die Besteuerung bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 88 AO; > Ermittlungspflicht des Finanzamts). Sind Einzelheiten in erheblichem Umfang aufzuklären, soll der Aufwand für die Ermittlungen aber in einem vernünftigen und sachgemäßen Verhältnis zu dem erwarteten steuerlichen Ergebnis stehen. Bei erschwerter Sachverhaltsermittlung dient es der Effektivität der Besteuerung, stellt einzelne Ermittlungsergebnisse außer Streit und sichert den Rechtsfrieden, wenn sich die Beteiligten zB bei einer > Außenprüfung Rz 60 ff etwa im Wege einer > Schätzung auf ein Ergebnis einigen und damit insoweit einen Rechtsbehelf vermeiden (AEAO zu § 88 Nr 4). Mit Recht weist Bruschke, DStR 2010, 2611 aber darauf hin, dass der tatsächlichen Verständigung stets ein erfolgloser Ermittlungsversuch des FA vorausgehen muss.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die tatsächliche Verständigung ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern hat ihre Grundlage in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Stpfl und dem FA. Ihre Bindungswirkung beruht auf dem Grundsatz von > Treu und Glauben; dieser verpflichtet die Beteiligten, auf die berechtigten Belange des anderen angemessen Rücksicht zu nehmen und sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch zu setzen (BFH 181, 103 = BStBl 1996 II, 625 mwN). Im Zweifel sind die Erklärungen der Beteiligten aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen (EFG 2002, 1562, dort Ablehnung der Anwendung der zivilrechtlichen Auslegungsvorschriften §§ 154 und 155 BGB wegen Eigenständigkeit des Rechtsinstituts; dazu auch > Rz 6).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Inhaltlich ist eine tatsächliche Verständigung nur über einen Sachverhalt (Tat...

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