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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / I. Grundsätzliches

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Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Einkommensteuer (ESt) wird nach Ablauf des > Veranlagungszeitraum (VZ) – das ist idR das Kalenderjahr (> Rz 163, 164) – veranlagt (§ 25 EStG). Die Veranlagung ist ein Verfahren, in dem das FA regelmäßig aufgrund einer > Steuererklärung (vgl § 25 Abs 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die ESt förmlich mit einem > Steuerbescheid festsetzt; zu Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens > Rz 160 ff. Der Steuerbescheid ist Grundlage für die Steuererhebung. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen > Rz 190 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unter welchen Voraussetzungen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer veranlagt werden, bestimmt grundsätzlich § 46 EStG; die einzelnen Veranlagungstatbestände werden in den > Rz 35–144 beschrieben. Die Vorschrift engt insoweit § 25 EStG ein: Nach § 25 EStG wird nur veranlagt, soweit nicht § 46 EStG diese Veranlagung ausschließt und keine besonderen Veranlagungstatbestände wie § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 und 4 EStG gegeben sind (> Rz 143, 144). Zu einer weiteren Ausnahme > Rz 126.

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 46 EStG behandelt nur Fälle, in denen das Einkommen zumindest teilweise aus > Arbeitslohn besteht, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist (> Rz 25). Ist der LSt-Abzug zu Recht unterblieben oder sind > Einkünfte fälschlich als > Arbeitslohn behandelt und LSt abgezogen worden, ist § 46 EStG nicht anwendbar; dann ist nach § 25 EStG zu veranlagen (> Rz 28, 29). Beschränkt steuerpflichtige ArbN, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaften, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Veranlagung als unbeschränkt Stpfl beantragen (> Rz 139 ff, Rz 180–189), wenn sie nicht bereits nach Eintragung eines Freibetrags auf der > Bescheinigung für de...

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