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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / 2. Nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge von jeweils über 410 EUR (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG)

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Rz. 37

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG enthält zwei voneinander unabhängige Veranlagungstatbestände. Haben ArbN ein > Einkommen, das ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist (> Rz 25), so werden sie von Amts wegen veranlagt, wenn

 

Rz. 37/1

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

  • die positive Summe der stpfl > Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs 3 EStG (Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) und § 24a EStG (> Altersentlastungsbetrag; zu Einzelheiten > Rz 51)

oder

 

Rz. 37/2

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

  • die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem > Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b EStG; zu Einzelheiten > Rz 55), jeweils mehr als 410 EUR beträgt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG). Zur Rechtsentwicklung > Rz 22. Die 410 EUR-Grenze wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern nicht verdoppelt; zu Einzelheiten > Rz 61 ff.
 

Rz. 38

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Übersteigen die nicht dem LSt-Abzug unterliegenden stpfl Einkünfte iSd > Rz 37/1 die (eine) > Freigrenze von 410 EUR oder übersteigen die steuerfreien, dem > Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte oder Leistungen iSd > Rz 37/2 die (andere) Freigrenze von 410 EUR, muss veranlagt werden.

 

Beispiel 1:

Der in Deutschland ansässige A ist Angestellter mit einem Jahresarbeitslohn von 35 000 EUR, der dem LSt-Abzug unterlegen hat. Außerdem hat A Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Wohnhäuser iHv 30 000 EUR und Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit iHv 15 000 EUR. Da A Arbeitslohn bezogen hat, der dem LSt-Abzug unterlegen hat, und zusätzlich weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten von mehr als 410 EUR im VZ, w...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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