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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Usbekistan

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Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Republik Usbekistan (Hauptstadt: Taschkent; Amtssprache: Usbekisch, regional auch Karakalpakisch, eng verwandt mit Kasachisch) ist ein zentralasiatischer Binnenstaat. Usbekistan grenzt im Westen, Norden und Nordwesten an > Kasachstan, im Osten an > Kirgisistan und > Tadschikistan, im Süden an > Afghanistan und im Südwesten an > Turkmenistan. Zum usbekischen Staatsgebiet gehören auch die Exklaven Soch, Shohimardon, Chong-Kara und Jangail, die von Kirgisistan umschlossen sind. Umgekehrt gehört die Enklave Barak zu Kirgisistan und die Enklave Sarvan zu Tadschikistan. Usbekistan war bis 1991 Mitglied der > Sowjetunion.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es gilt das DBA vom 07.09.1999 nebst Protokoll (BGBl 2001 II, 978 = BStBl 2001 I, 765). Das DBA ist am 14.12.2001 in Kraft getreten (BGBl 2002 II, 269 = BStBl 2002 I, 239) und wird grundsätzlich ab dem VZ 2002 angewandt. Das Protokoll vom 14.10.2014 ändert und ergänzt das DBA (vgl Gesetz vom 08.10.2015, BGBl 2015 II, 1198 = BStBl 2016 I, 267; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 263 = BStBl 2016 I, 271) durch konkrete Regelungen zur Amtshilfe und zum Informationsaustausch; es wird grundsätzlich seit dem VZ 2016 angewandt. Besonders für ArbN entspricht das DBA im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA.

Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2023 keine bekannt gemacht (BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Usbekistan (Art 3 Abs 1 Buchst a und b). Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Regelungen über die Gle...

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