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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltsleistungen / III. Voraussetzungen in der Person des Empfängers von Unterhalt

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1. Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 80

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

§ 33a EStG begünstigt:

• Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (> Rz 81 ff) und
• Personen, die ihnen gleichgestellt sind (> Rz 94 ff),
• wenn der Empfänger bedürftig ist und
• wenn der Verpflichtete selbst hinreichend leistungsfähig ist (zur Opfergrenze > Rz 160 ff).

Unterhaltsleistungen an andere Personen, die der Stpfl zB aufgrund einer zivilrechtlich eingegangenen Verpflichtung oder aus sittlicher oder tatsächlicher Verpflichtung erbringt, sind auch nach § 33 EStG grundsätzlich nicht begünstigt; § 33a Abs 4 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen zugunsten anderer Personen aus (BFH 275, 146 = BStBl 2023 II, 229). Das bezieht sich allerdings nur auf die von § 33a EStG geregelten typischen Unterhaltsaufwendungen (> Rz 56 ff), nicht aber auf dem Stpfl entstehende, durch außergewöhnliche Umstände veranlasste besondere Aufwendungen für den Unterhaltsempfänger (> Rz 65).

2. Begünstigte Empfänger

a) Gesetzlich Unterhaltberechtigte

 

Rz. 81

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer anderen Person nach § 33a Abs 1 EStG ist, dass der Empfänger gegenüber dem Stpfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist (§ 33a Abs 1 Satz 1 EStG; vgl BFH 201, 31 = BStBl 2003 II, 187). Zivilrechtliche Grundlage ist vor allem das BGB (oder ggf noch das LPartG). Privat eingegangene Verpflichtungen zum Unterhalt sind nicht zwangsläufig und werden deshalb nicht als AgB berücksichtigt.

 

Rz. 82

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Wegen der Einzelheiten zur gesetzlichen Verpflichtung > Unterhaltspflicht.

 

Rz. 83

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Unterhaltsberechtigung wird anhand der ‚konkreten Betrachtungsweise’ beurteilt (BFH 230, 12 = BStBl 2011 II, 116); sie kann nicht typisierend unterste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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