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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltsleistungen / aa) Fälle des § 33a Abs 1 Satz 3 EStG

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Rz. 94

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (zB Arbeitslosengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung für Arbeitsuchende [Bürgergeld], Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) aufgrund der Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt werden (vgl § 33a Abs 1 Satz 3 EStG). Davon ist auszugehen, wenn der Stpfl mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten, dh hilfebedürftigen (§§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 Abs 1 SGB II) Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BFH 269, 1 = BStBl 2021 II, 209). Zu Weisungen der FinVerw vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 2 ff, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige. Werden jedoch Sozialleistungen wegen freiwilliger Zuwendungen anderer (Dritter) gekürzt, ist die Regelung zur Gleichstellung nicht anwendbar (vgl Brandis/Heuermann/Baldauf, § 33a EStG Rz 140). Werden Sozialleistungen wegen des Bezugs von BAföG gekürzt, liegt kein Fall des § 33a Abs 1 Satz 3 EStG vor mit der Folge, dass die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten nicht nach § 33a Abs 1 EStG abzugsfähig sind (BFH 272, 226 = BStBl 2021 II, 572).

 

Rz. 95

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Personen, die in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), dürfen nicht besser gestellt werden als > Ehegatten (§ 20 Satz 1 SGB XII), bei denen die Bedürftigkeit nach dem gemeinsamen > Einkommen und Vermögen beurteilt wird. § 33a Abs 1 Satz 3 EStG begünstigt diese Personen, wenn dem bedürftigen Partner aufgrund des Zusammenlebens nach § 20 Satz 2 iVm § 36 SGB XII die > 

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