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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unfallversicherung / 2. Betriebliche Unfallversicherung

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a) Ausübung der Rechte unmittelbar durch den Arbeitnehmer

 

Rz. 17

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Kann der ArbN die Rechte aus einer betrieblichen UV im Schadensfall unmittelbar selbst ausüben (> Rz 4), sind die Rechtsfolgen die Gleichen wie bei > Rz 15.

 

Rz. 18

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

b) Ausübung der Rechte ausschließlich durch den Arbeitgeber

 

Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Waren die Prämien zu einer vom ArbG abgeschlossenen UV für ArbN und betriebsfremde Personen im VZ der Beitragszahlung kein Arbeitslohn, weil die Rechte aus der Versicherung nur vom ArbG ausgeübt werden können (> Rz 7), führen Versicherungsleistungen, die der Betroffene erhält, grundsätzlich zu Einkünften aus § 19 EStG (zum LSt-Abzug > Rz 29). Zum Umfang der Besteuerung > Rz 20 ff.

 

Rz. 19/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ist der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten, erhält der ArbN aber keinen Arbeitslohn, soweit der ArbG lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz nachkommt, zB weil der ArbN einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten hat (BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144; BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1.4, BStBl 2009 I, 1275). Ebenso EFG 2002, 1381, wenn die Versicherungssumme dem Ausgleich eines Körperschadens dient.

 

Rz. 19/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Versicherungsleistungen, die als > Schadensersatz Rz 3 weder besteuerbar noch als Arbeitslohn steuerpflichtig sind, bleiben aber grundsätzlich nur steuerfrei, wenn ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird. Laufende Zahlungen können mit dem Ertragsanteil zu steuerpflichtigen Einkünften iSd § 22 Nr 1 Satz 1 EStG führen (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Nicht besteuerbar sind aber Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs 1 Alt 2 BGB), Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs 2 BGB, Unterhaltsrenten nach § 844 Abs 2 BGB sowie Ersatzansprü...

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