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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

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A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Übernimmt der > Arbeitgeber die > Lohnsteuer (und ggf die > Kirchensteuer sowie den > Solidaritätszuschlag), trägt er sie im Innenverhältnis zum > Arbeitnehmer selbst. Dazu kommt es, wenn der ArbG

• mit dem ArbN einen > Nettolohn vereinbart hat oder
• die durch Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) nachgeforderte Steuer nicht dem ArbN weiter belastet, sondern selbst trägt oder
• die LSt/KiSt/SolZ pauschaliert (> Pauschalierung der Lohnsteuer). Das Gleiche gilt, wenn das FA bei Fehlen eines Pauschalierungsantrags die LSt schätzt.

Zu Einzelheiten der Steuerberechnung > Rz 5 ff. Zum umgekehrten Vorgang einer Überwälzung vgl > Abwälzung der Lohnsteuer.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Für den ArbN hat das zur Folge, dass ihm in Höhe der übernommenen Beträge ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zufließt, der ggf zum stpfl > Arbeitslohn gehört (> Rz 3); Entsprechendes gilt für die > Kirchensteuer und den > Solidaritätszuschlag Rz 16. Das gilt auch, wenn der Arbeitslohn tatsächlich nicht stpfl ist, aber der ArbG den Steuerabzug in Unkenntnis der Rechtslage nachträglich vornimmt (BFH 192, 398 = BStBl 2000 II, 581; BFH 194, 59 = BStBl 2001 II, 195). Der ArbN hat nämlich gegenüber dem FA grundsätzlich einen Anspruch auf Anrechnung dieser vom ArbG übernommenen Steuerbeträge auf die veranlagte > Einkommensteuer; zu Einzelheiten > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ArbG für die zunächst im Verhältnis zum FA übernommenen Steuerabzüge beim ArbN auf arbeitsrechtlicher Grundlage Rückgriff nehmen, dh sie beim ArbN einfordern (verrechnen). Die vom ArbG übernommenen Steuerabzüge sind hingegen > Arbeitslohn, wenn der ArbG bewusst und gewollt darauf verzichtet, bei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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