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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Trinkgelder / C. Zum Steuerabzug von Trinkgeldern

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Rz. 27

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Von Trinkgeldern, auf die ein Rechtsanspruch besteht (> Rz 2, 12), muss der ArbG den LSt-Abzug vornehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 EStG). Einen besonderen Freibetrag gibt es nicht. Wurde der individuelle LSt-Abzug versäumt, kommt eine Nacherhebung durch > Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs 1 EStG in Betracht. Auch dieser Teil des besteuerten Arbeitslohns ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen. Zur Aufzeichnung steuerfreien Trinkgelds ist der ArbG nicht verpflichtet (> Rz 29 sowie > Lohnkonto Rz 24).

 

Rz. 28

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Bei einem Trinkgeld, für das die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 51 EStG in Betracht kommt, muss der ArbG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit prüfen, soweit seine Verpflichtung zum LSt-Abzug reicht. Denn § 38 Abs 1 Satz 3 EStG verpflichtet den ArbG zum LSt-Abzug, soweit im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses ein Dritter Leistungen an den ArbN erbringt, die – unabhängig von einer etwaigen Steuerbefreiung – zu dessen > Arbeitslohn gehören, wenn der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff.

 

Rz. 28/1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Verpflichtung des ArbN, dem ArbG die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzuzeigen (§ 38 Abs 4 Satz 3 EStG), schließt steuerfreie Trinkgelder zumindest theoretisch ein, zumal es nicht dem ArbN allein überlassen ist, über die Steuerfreiheit zu befinden. Um aber die Anforderungen an den ArbG nicht zu überspannen (Übermaßverbot), wird uE in der Praxis dem Sinngehalt der Vorschrift entsprechend davon auszugehen sein, dass die Anzeigepflicht des ArbN nicht solche Bezüge betrifft, die offensichtlich nicht zu einer Besteuerung führen. Eine Anzeigepfli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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