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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Trinkgelder / 1. Freiwillige Leistung eines Dritten an einen Arbeitnehmer

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Rz. 14

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Das Trinkgeld in Form eines kleineren Geldgeschenkes (> Rz 22 ff) muss ein Dritter (Leistungsempfänger/Kunde) geben. Er gibt es als eine typischerweise persönliche Zuwendung an den ArbN zur Anerkennung seiner Leistung. Die Rechtsprechung des BFH zusammenfassend BFH 250, 159 = BStBl 2016 II, 751, dort Rz 16. Der Dritte gibt das Trinkgeld freiwillig; er darf weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Hingabe eines Trinkgelds verpflichtet sein. Das gilt gleichermaßen für eine Verpflichtung gegenüber dem ArbN als auch gegenüber dem ArbG (dazu > Rz 18, 21).

 

Beispiel 1:

Soweit der Gast in der Gastronomie zur Zahlung des Bedienungsgeldes in Höhe von 15  % des Rechnungsbetrags verpflichtet ist, steht das der "Freiwilligkeit" iSv § 3 Nr 51 EStG entgegen.

Werden einem Kunden aber – zB im Restaurant, in einer Bar oder einem Wellnessbetrieb – beim Bezahlvorgang vom elektronischen Terminal (lediglich) Vorschläge für mögliche Trinkgelder (etwa in Höhe unterschiedlicher Prozentsätze wie 7, 10 oder 15 %) gemacht, die durch entsprechendes Antippen ausgewählt werden können, so steht dies uE der Freiwilligkeit nicht entgegen, selbst wenn dadurch deutlich zur Gabe eines Trinkgelds aufgefordert oder (psychologisch gesehen) gar gedrängt wird ("Nudging"). Anders könnte dies aber zu bewerten sein, sollte im Einzelfall keine Alternative offeriert werden, auf Zahlung eines Trinkgelds gänzlich zu verzichten (also eine Auswahlmöglichkeit wie "Kein Trinkgeld", "tip 0 EUR" etc fehlen).

 

Beispiel 2:

Begünstigt sind die freiwilligen Trinkgelder des Personals der Friseure, der > Schlafwagenschaffner und der Zusteller von Sendungen aller Art wie für Post-, Paket- und Warenzusteller, > Zeitungsausträger, Mitarbeiter der Liefer- und Kurierdienste sowie die Zusatztrinkgelder im > 

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