Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telekommunikationskosten / III. Umsatzsteuer

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1. Allgemeines

 

Rz. 4/3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Telekommunikationsgeräte werden in der Praxis zum einen zeitweise den ArbN überlassen, zum anderen an ArbN übereignet. Vorangestellt werden im Folgenden die umsatzsteuerlichen Grundsätze.

(Unentgeltliche) Sachzuwendungen von ArbG an seine ArbN stellen

  • entweder als Vergütung für geleistete Dienste, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet, einen entgeltlichen Umsatz (tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs 12 UStG) oder
  • eine tatsächlich unentgeltliche Leistung dar.

Tauschähnliche Umsätze unterliegen stets der USt. Tatsächlich unentgeltliche Leistungen unterliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 1b Nr 2 bzw § 3 Abs 9a UStG als unentgeltliche Wertabgabe der USt. Nach Abschn 1.8 Abs 4 UStAE liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.

Die Abgrenzung, ob eine Zuwendung als Gegenleistung für geleistete Dienste oder tatsächlich unentgeltlich erfolgt, ist nicht immer trennscharf. In Abschn 1.8 Abs 1 und 2 UStAE ist hierzu Folgendes ausgeführt:

  • Wendet der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (tauschähnlicher Umsatz).
  • Der ArbN erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet.

Die Rechtsprechung stellt insbesondere auf eine Verknüpfung zwischen Sachzuwendung und Arbeitsleistung ab. Von einem tauschähnlichen Umsatz ist danach immer dann auszugehen, wenn eine konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn besteht (vgl BFH 187, 415 = BStBl 1999 II, 582, EuGH vom 16.10.1997, C-258/95, DB 1997, 2586 = HFR 1998, 61). Ohne konkrete Verknüpfung zwischen Sachzuwendung und Arbeitsleistung wird folglich regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen sein.

2. Geräteüberlassung an ArbN und Verbindungsentgelt

 

Rz. 4/4

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr 45 EStG ist nicht auf die USt übertragbar. Da die USt als allgemeine Verbrauchsabgabe den gesamten privaten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen belasten soll, unterliegt die private Internet- und Telefonnutzung betrieblicher Geräte durch den ArbN ebenso den Vorschriften des USt-Rechts, wie zB die unentgeltliche Gewährung von Kost, die kostenlose Abgabe von Waren oder die Überlassung eines Firmenwagens. Dabei sind im Umsatzsteuerrecht zwingende EU-rechtliche Vorgaben zu beachten, die eine Regelung wie im EStG ausschließen (BMF vom 11.04.2001, NWB SAAAA-86478).

a) Ausschließliche Privatnutzung durch ArbN

 

Rz. 4/5

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

  • Vorsteuerabzug: Bezieht der ArbG das Gerät im Wissen, es dem ArbN zur ausschließlichen Privatnutzung zu überlassen, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und den Verbindungskosten des Geräts unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UStG zulässig, wenn keine Ausschlussgründe nach § 15 Abs 2 iVm § 15 Abs 3 UStG vorliegen.
  • Umsatzversteuerung:
  • Überlassung als > Zusätzlicher Arbeitslohn:

Sofern die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, ist ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 iVm. § 10 Abs 2 Satz 2 UStG nach dem Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung des ArbN. Anzusetzen sind hier die dem ArbG entstandenen Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen (A 10.5 Abs 1 UStAE).

  • Überlassung durch > Gehaltsumwandlung:

Im Fall der Gehaltsumwandlung (Verzicht auf einen Teil des Arbeitslohns und stattdessen Geräteüberlassung) handelt es sich hingegen nicht um einen tauschähnlichen Umsatz, da die Gegenleistung gerade nicht in der anteiligen Arbeitsleistung des ArbN, sondern in einer Entgeltzahlung (Gehaltsumwandlung) besteht. Die > Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs 1 UStG nach dem, was der ArbG vom ArbN für die Geräteüberlassung erhält, mithin die Höhe der Gehaltsumwandlung. Hierbei ist noch die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs 5 Satz 1 Nr 2 iVm § 10 Abs 4 Nr 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich gezahlten Betrag übersteigt. Sie bestimmt sich nach den entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu den entstandenen Ausgaben zählen auch evtl Anschaffungskosten, die grundsätzlich auf den § 15a UStG-Zeitraum zu verteilen sind. Die Verteilung der Anschaffungskosten gilt auch in Leasingfällen, sofern das Gerät dem ArbG zuzurechnen ist.

b) Berufliche Nutzung mit Privatnutzung durch ArbN

 

Rz. 4/6

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

  • Vorsteuerabzug: Wird das Gerät für eine berufliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren