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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telekommunikationskosten / I. Allgemeine Abgrenzung des Beruflichen und Privaten

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Rz. 25

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Unterhält ein ArbN in seiner Privatsphäre einen ortsfesten Telefon-/Internetanschluss oder hat er ein eigenes Mobiltelefon oder ein Autotelefon, für das er dem Betreiber selbst die Entgelte schuldet, so entstehen ihm für die Privatnutzung steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung. Als > Werbungskosten sind die Telekommunikationsaufwendungen nur insoweit abziehbar, als sie beruflich veranlasst sind (> Rz 26).

Die Nutzung von Telekommunikationsgeräten kann übrigens bei ArbN nicht nur iZm ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zu WK/BA führen; Aufwendungen können auch bei anderen Einkunftsarten entstehen, zB bei einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit, als Eigentümer von vermietetem oder verpachtetem Grundbesitz oder bei einer Vermögensverwaltung. Die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen sind den jeweiligen Einkunftsarten, ggf nach einer im Wege einer > Schätzung vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als WK oder BA zuzuordnen (BFH 237, 43 = BStBl 2012 II, 829).

 

Rz. 26

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Ersetzt der ArbG die Kosten der in seinem Interesse geführten Gespräche oder Verbindungen, wird es sich regelmäßig um steuerfreien Auslagenersatz handeln (> Rz 15 ff); insoweit ist ein Abzug von WK ausgeschlossen (§ 3c EStG; > Werbungskosten Rz 70 f).

Pauschal besteuerte Zuschüsse des ArbG zur Internetnutzung (> Rz 20 ff) mindern grundsätzlich ebenfalls den WK-Abzug, soweit sie auf WK entfallen. Zugunsten des ArbN sind die pauschal besteuerten Zuschüsse jedoch zunächst auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen werden Zuschüsse bis zu 50 EUR im Monat auf seine WK nicht angerechnet und bleiben deshalb im Ergebnis vollständ...

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