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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telekommunikationskosten / b) Berufliche Nutzung mit Privatnutzung durch ArbN

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Rz. 4/6

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

  • Vorsteuerabzug: Wird das Gerät für eine berufliche Nutzung des ArbN durch den ArbG bezogen, ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der ArbN das Gerät auch privat nutzen darf (§ 15 Abs 1 Satz 1 UStG). Sowohl die aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten sowie der Verbindungsentgelte anfallenden Vorsteuerbeträge können in voller Höhe abgezogen werden (§ 15 Abs 1 Satz 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs 1a und 2 iVm Abs 3 UStG vorliegt.
  • Umsatzversteuerung:

Wenn ArbN betriebliche Datenverarbeitungsgeräte kostenlos für ihre Privatzwecke (zB privaten Schriftverkehr, privates Surfen im > Internet) nutzen dürfen, erbringt der ArbG ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und stpfl unentgeltliche Wertabgaben iSd § 3 Abs 9a UStG. Nach Abschn 1.8 Abs 4 UStAE liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. > Aufmerksamkeiten, die bereits den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen würden, liegen hier nicht vor (BMF vom 11.04.2001, NWB SAAAA-86478)

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