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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Telekommunikationskosten

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte des ArbG bleibt weitgehend steuerfrei. Steuerpflichtig sind allerdings ihre Übereignung sowie Zuschüsse für die private Internetnutzung. Für den ArbN sind Aufwendungen für seine privaten Geräte je nach Anlass nicht abziehbar oder > Werbungskosten. Das wird hier im Einzelnen dargestellt.

A. Überblick, Begriffsbestimmung, Rechtsentwicklung

I. Lohnsteuer/Einkommensteuer

 

Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Während die berufliche Nutzung betrieblicher Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräte und deren Zubehör einschließlich dem > Arbeitnehmer überlassener System- und Anwendungsprogramme (> Rz 2) per se nicht zu > Arbeitslohn führt, bleibt deren Privatnutzung steuerfrei nach § 3 Nr 45 EStG, wenn sie der > Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt (im Einzelnen > Rz 5–12/2). Die iZm diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind ebenso nach § 3 Nr 45 EStG steuerfrei wie ein vom ArbG geleisteter Ersatz von Verbindungsentgelten, die der ArbN für überlassene betriebliche Geräte als Rechnungsadressat zahlt. Nutzt der ArbN hingegen private Geräte oder System- und Anwendungsprogramme, können die Aufwendungen je nach Anlass zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung gehören oder als > Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie beruflich veranlasst sind (im Einzelnen > Rz 25 ff). Ersatzleistungen des ArbG können steuerfreier > Auslagenersatz oder stpfl > Arbeitslohn sein (im Einzelnen > Rz 15 ff; vgl ergänzend > Telefonkarten).

Übereignet der > Arbeitgeber dem > Arbeitnehmer ein Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgerät mit ­Internetzugang (im Einzelnen > Rz 13–14) oder bezuschusst er die private Internetnutzung, führt das bei dem ArbN zwar zu einem besteuerbaren geldwerten Vorteil; diesen Teil des Arbeitslohns kann d...

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