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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stundung von Lohnsteuer

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Steuerschulden können zwar – wenn nötig – gestundet werden (vgl § 222 AO). Das gilt aber nicht ohne Weiteres für die Lohnsteuer, soweit sie der ArbG gewissermaßen von seinen Mitarbeitern erhalten hat, um sie für deren Rechnung an das FA abzuführen. Das Grundsätzliche und die verbleibenden Möglichkeiten für die Lohnsteuer werden hier dargestellt.
 

Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Stundung regelt § 222 AO: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl hierzu § 37 Abs 1 AO) können gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten (> Rz 4) verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet (> Rz 2) erscheint.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ausnahme: Ausgeschlossen ist eine Stundung des Steueranspruchs, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, also an das FA abzuführen hat (vgl § 222 Satz 3 AO). Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten hat (vgl § 222 Satz 4 AO; > Rz 6 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Stundung soll idR nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Eine Gefährdung des Anspruchs ist gegeben, wenn dieser zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann (vgl T/K/Loose, § 222 AO Rz 39ff). Die Gefährdung wird durch Sicherheitsleistung vermieden.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Entscheidung über den Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung des FA (BFH 122, 28 = BStBl 1977 II, 587; > Ermessen). Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff). Wird ein Antrag auf Stundung, der vor dem Fäl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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