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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerschaden

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Entsteht einem ArbN eine höhere Steuerbelastung aus einem fehlerhaften LSt-Abzug, sind mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem ArbG (Verursacher) geltend zu machen. Die Schadensersatzleistung des ArbG ist kein > Arbeitslohn, wenn tatsächlich ein Steuerschaden eingetreten ist (> Schadensersatz; BFH 181, 298 = BStBl 1997 II, 144). Hierfür trägt der Stpfl die objektive Feststellungslast (> Beweislast; BFH 261, 313 = BStBl 2018 II, 600). Hat der ArbN eine progressionsbedingt höhere Steuer zu tragen, weil der ArbG erst im Folgejahr verspätet > Arbeitslohn zahlt, kann der ArbN Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs 2, 286 Abs 2 Nr 1, 287, und 288 Abs 1 BGB haben (vgl BAG vom 19.10.2000, DB 2001, 1310; BAG 126, 325 = DB 2008, 2600). Dieser Schaden muss aber konkret dargelegt werden; die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts ist nicht ausreichend (vgl LAG Düsseldorf vom 02.03.2022 – 4 Sa 1104/21, juris und LAG Köln vom 22.06.2023 – 8 Sa 78/23, juris). Kein Ersatz bei Lohnzahlung nach unwirksamer Kündigung, wenn diese rechtlich vertretbar war (LAG RP vom 19.08.2011, DStR 2012, 195). Den Ersatz des Steuerschadens aus einer Auszahlung der Abfindung vor Fälligkeit kann der ArbN nicht verlangen (BAG vom 23.06.2016, DStR 2017, 59).

Verpflichtet sich der ArbG ausdrücklich, für die Dauer der Arbeitslosigkeit die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so schließt das die Freistellung von der Mehrbelastung durch den > Progressionsvorbehalt ein. Der ArbG hat deshalb die den Nettobetrag des Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung insoweit zu übernehmen (BAG vom 29.07.2003, DB 2003, 2341). Eine Verpflichtung zur Übernahme von Mehrbelastungen besteht aber bei > Altersteilzeit Rz 26 idR ...

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