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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerklassen / C. Besonderheiten bei Arbeitnehmern mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland

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I. Berücksichtigung des Ehegatten bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Mitgliedstaats, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind

 

Rz. 29

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ein ArbN, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der > Europäische Union (EU) oder des > Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann beantragen, nach Steuerklasse III besteuert zu werden, wenn sein Ehegatte/> Lebenspartner in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG); der Ehegatte muss nicht ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats sein. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff.

 

Rz. 29/1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zuständig für die Änderung der Steuerklasse ist das > Wohnsitz-Finanzamt des im > Inland lebenden ArbN. Bei Bildung der Steuerklasse III als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der ArbN nach Ablauf des Kalenderjahres (VZ) zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet; er muss von Amts wegen zur ESt veranlagt werden (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst a EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 100; 139ff).

Das FA kann die Steuerklasse III mehrjährig bilden, wenn die Voraussetzungen voraussichtlich bestehen bleiben.

II. Unbeschränkte Steuerpflicht bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Grenzpendler)

 

Rz. 30

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Grenzpendler sind ArbN, die im Grenzgebiet eines Staats ansässig sind und sich arbeitstäglich in den angrenzenden Staat zur Arbeit begeben, ohne dass eine der in einem DBA enthaltenen Sonderregelung für > Grenzgänger gilt, nach der sie im Wohnsitzstaat besteuert werden.

Steht ein solcher ArbN ohne > Wohnsitz oder einen gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland in einem Dienstverhältnis und unterliegt er nach dem maßgebenden DBA (> Doppelbesteuerung) der Besteuerung in Deutschland, so wird er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn seine > Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den > Grundfreib...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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