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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuererklärung / B. Abgabepflicht

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Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Unbeschränkt Stpfl haben grundsätzlich jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr gegenüber ihrem > Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 25 Abs 3 EStG), wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden; Einzelheiten regelt § 56 EStDV. Durch eine beim örtlich unzuständigen FA eingereichte Steuererklärung werden keine Fristen gewahrt (BFH 268, 234 = BStBl 2021 II, 856; BFH/NV 2020, 871), es sei denn, das unzuständige FA verletzt seine Fürsorgepflicht gemäß § 89 AO, indem es die Erklärung lediglich zu den Akten nimmt (BFH 275, 299 = BStBl 2022 II 461). Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug (> Verluste Rz 30) festgestellt worden ist oder wenn jemand vom FA dazu aufgefordert wird (§ 149 Abs 1 Satz 2 AO). Endet die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so kann die Erklärung grundsätzlich unmittelbar danach abgegeben werden. > Ehegatten und eingetragene > Lebenspartner geben grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung ab. Wählt aber einer von ihnen die Einzelveranlagung (§ 26a EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 35–44), so hat jeder Ehegatte/Lebenspartner für sich eine Steuererklärung abzugeben.

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zur ESt eine Steuererklärung abzugeben, wenn ein unbeschränkt stpfl (§ 1 Abs 1 und 2 EStG) oder auf Antrag als solcher zu behandelnder (§ 1 Abs 3 EStG) > Arbeitnehmer nach § 46 Abs 2 Nr 1 – 7 EStG zu veranlagen ist (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 2 ff, 35ff). Ebenso, wenn der ArbN – besonders zur Anrechnung von LSt – die Veranlagung beantragt (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Beschränkt steuerpflichtige ArbN...

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