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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerbefreiungen / 5. Corona-Beihilfen

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Rz. 65

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beihilfen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen aufgrund der Corona-Krise, die ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, sind bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 11a EStG, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gewährt wurden. Diese durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385) eingefügte und zunächst bis zum 31.12.2020 begrenzte Steuerbefreiung wurde durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) bis zum 30.06.2021 und durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259) bis zum 31.03.2022 verlängert. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 24 ff.

 

Rz. 66

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 11b EStG, eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022 (BGBl 2022 I, 911), befreit die Zahlung eines Bonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen während der Corona-Krise an Pflegepersonal bis zur Höhe von 4 500 EUR durch den ArbG in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Voraussetzung ist, dass die ArbN in Einrichtungen iSd § 23 Ab 3 Satz 1 Nr 1 bis 4, 8, 11 oder Nr 12 > Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 36 Abs 1 Nr 2 oder Nr 7 IfSG tätig sind. Das sind insbesondere: Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

 

Rz. 67

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beim Verweis auf das IfSG hande...

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