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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sponsoring

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Als solche Werbeträger kommen auch > Künstler, > Sportler und andere > Prominente in Betracht.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring getätigten Aufwendungen können für den Leistenden > Betriebsausgaben, > Spenden oder nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung sein. BA sind sie, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl BFH 270, 106 = BStBl 2021 II, 14 mwN). Zu Einzelheiten vgl allgemein BMF vom 18.02.1998 (BStBl 1998 I, 212), zum Sponsoring zur Unterstützung der vom Erdbeben in der > Türkei und in > Syrien am 06.02.2023 Geschädigten BMF vom 27.02.2023 (BStBl 2023 I, 335 unter D I), zu jenem zur Unterstützung der vom russischen Angriffgskrieg in der > Ukraine Geschädigten BMF vom 17.03.2022 (BStBl 2022 I, 330 unter IV) und zu jenem im Zusammenhang mit der Corona-Krise BMF vom 09.04.2020 (BStBl 2020, 498 unter IV 1). Bestimmte BA wie zB Aufwendungen für ein Golfturnier sind aber nicht abziehbar, selbst wenn die Veranstaltung dazu dient, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren (BFH 252, 146 = BStBl 2017 II, 224).

Zuwendungen eines Sponsors, die als BA nicht anerkannt werden, kommen als Spenden in Betracht, wenn die übrigen Voraussetzungen für d...

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