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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spenden / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausgaben zur Förderung bestimmter – im Wesentlichen gemeinnütziger – Zwecke hatte der Gesetzgeber bereits 1921 zum Abzug zugelassen, im EStG 1925 jedoch diese Möglichkeit wieder beseitigt. Erst 1948 wurde in § 10 EStG eine Vorschrift eingefügt, die wieder Ausgaben zur Förderung bestimmter Zwecke als Sonderausgaben zum Abzug zuließ. Durch das StÄndG vom 27.06.1951 (BGBl 1951 I, 411 = BStBl 1951 I, 223) wurde die Vorschrift in § 10 EStG gestrichen und an ihrer Stelle ein § 10b in das EStG eingefügt. Das StNeuOG vom 16.12.1954 (BGBl 1954 I, 373 = BStBl 1954 I, 575) begünstigte ab VZ 1955 Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke; auch zur Förderung politischer Parteien (§ 49 Nr 1 EStDV 1955). Das BVerfG erklärte die Förderung politischer Parteien in dieser Form für verfassungswidrig (BGBl 1958 I, 447 = BStBl 1958 I, 403). Ausgaben an politische Parteien, die nach dem 23.06.1958 geleistet worden sind, waren damit vom Spendenabzug nach § 10b EStG ausgeschlossen. Erst der durch das Parteiengesetz vom 24.07.1967 (BGBl 1967 I, 773 = BStBl 1967 I, 360) neu eingefügte Abs 2 des § 10b EStG ließ Beiträge und Spenden an politische Parteien bis zu einem Höchstbetrag von 600 DM (bei Zusammenveranlagung 1 200 DM) im Kalenderjahr ab VZ 1967 zum Abzug als SA zu. Das StÄndG 1969 vom 18.08.1969 (BGBl 1969 I, 1211 = BStBl 1969 I, 477) regelte ab VZ 1969 den Abzug von Sachspenden. Durch das Gesetz vom 18.08.1980 (BGBl 1980 I, 1537 = BStBl 1980 I, 581) wurde der Spendenabzug für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke ab VZ 1980 erweitert. Die Höchstbeträge für den Abzug von Beiträgen und Spenden an politische Parteien wurden verdreifacht; diese Regelung galt bis einschließlich VZ 1983.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 10b Abs 2 EStG idF des Geset...

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