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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sparverträge / C. Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

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Rz. 13

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit solchen Sparverträgen werden Wertpapiere iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a bis c und f, § 2 Abs 2 Satz 1 und § 2 Abs 3 und 4 des 5. VermBG oder Rechte iSv § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g bis l, § 2 Abs 2 Satz 2 bis 5 und § 2 Abs 4 des 5. VermBG begründet oder erworben. Zu den Anlagealternativen im Einzelnen > Vermögensbeteiligungen. Zur Höhe der Sparzulage > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff.

 

Rz. 14

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Verträge können von vornherein auf den Erwerb oder die Begründung bestimmter Vermögensbeteiligungen beschränkt werden, zB auf den Erwerb von Aktien eines bestimmten Unternehmens oder auf die Begründung einer stillen Beteiligung beim arbeitgebenden Unternehmen. Die Beschränkung kann auch nachträglich vereinbart, geändert oder aufgehoben werden.

 

Rz. 15

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die im Laufe eines Kalenderjahres angesparten vwL müssen spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zum Erwerb oder zur Begründung von Vermögensbeteiligungen verwendet werden (§ 4 Abs 2 Nr 1 des 5. VermBG; Verwendungsfrist). Bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht verwendete Spitzenbeträge bis zu insgesamt höchstens 150 EUR gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie bis zum Ablauf der Sperrfrist (> Rz 4) verwendet oder festgelegt werden (§ 4 Abs 3 des 5. VermBG). Nicht zu den Spitzenbeträgen gehören andere vom ArbN eingezahlte Beträge, die keine vwL sind, einschließlich der nicht abgehobenen Zinsen.

Werden von den auf Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen eingezahlten vwL Spitzenbeträge über 150 EUR nicht verwendet, entfällt der Anspruch auf Sparzulage mit Wirkung für die Vergangenheit; bereits gewährte Sparzulagen sind vom FA in voller Höhe zurückzufordern; zum Verfahren > Vermögensbildung der Arbeitne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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