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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonstige Bezüge / 2. Berechnungsschema

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Rz. 26

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

Die LSt auf den sonstigen Bezug wird in drei aufeinander aufbauenden Teilrechnungen ermittelt (hier A, B, C). Dazu ergibt sich folgendes Berechnungsschema (zu Einzelheiten > Rz 30 ff):

▸

A: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen > Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn I). Das geht so:

• Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ohne Einbeziehung des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 1 EStG (zu Einzelheiten > Rz 29 ff).
•

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

– den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge),
– den > Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),
wenn  die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um
– einen Freibetrag gemindert, der als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale mitgeteilt worden ist (> Rz 19) und
– erhöht um einen etwaigen – auf das Kalenderjahr bezogenen Hinzurechnungsbetrag (zu Einzelheiten > Rz 35).
• Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (I) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 4 EStG), und zwar nach Maßgabe des § 39b Abs 2 Satz 5 bis 7 EStG, also auf den LSt-Abzug für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN bei > Laufende Bezüge Rz 2, 3.
 

Rz. 27

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

▸

B: Ermittlung der LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (Jahresarbeitslohn II). Das geht so:

• Zunächst wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt (§ 39b Abs 3 Satz 5 EStG; zu Einzelheiten > Rz 29 ff).
•

Zur Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 Satz 5 und 6 EStG) wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn gemindert um

– den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG),
– den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG),

wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie im Zuge dieser Berechnung bisher nicht ausgeschöpft worden sind.

• Für den so gefundenen maßgeblichen Jahresarbeitslohn (II) ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln (vgl § 39b Abs 3 Satz 5 EStG).
 

Rz. 28

Stand: EL 125 – ET: 02/2021

▸ C: Die LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn I ist von der LSt auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn II abzuziehen. Der Differenzbetrag ist die gesuchte LSt für den sonstigen Bezug (vgl § 39b Abs 3 Satz 8 EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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