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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonderausgaben / I. Besondere Voraussetzungen

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1. Kein Zusammenhang der Beiträge mit steuerfreien Einnahmen

 

Rz. 45

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG (> Rz 27–44) sind als SA nur abziehbar (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG), soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

§ 10 Abs 2 Satz1 Nr 1 EStG ergänzt § 3c EStG, der für BA/WK ein entsprechendes Abzugsverbot enthält (BFH 131, 339 = BStBl 1981 II, 16). Die Vorschrift schließt einen doppelten Steuervorteil aus, nämlich den Abzug von SA ohne Versteuerung der damit zusammenhängenden Einnahmen. Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem > Arbeitslohn sind deshalb nicht als SA abziehbar.

 

Rz. 46

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ein unmittelbarer Zusammenhang idS besteht, wenn Aufwendungen aus Mitteln geleistet werden, die nach ihrer Zweckbestimmung zur Leistung von Vorsorgeaufwendungen dienen. Das ist besonders der Fall bei den nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des ArbG (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff). Steuerfreie Zuschüsse zu einer KV oder PflV stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Beiträgen zur Basisversorgung (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 HS 3 EStG). Dies gilt bei Versicherten in der PKV auch, wenn der ArbN Wahlleistungen abgesichert hat (> Rz 38). Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (EFG 2013, 26; 843). Aufgrund weiterer noch anhängiger Verfahren werden entsprechende Einsprüche mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend gestellt.

Die Hinzurechnung des nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteils zur GRV oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des ArbG (> Rz 63 ff) nach § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG bleibt jedoch grundsätzlich unberührt; für die (zwisc...

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