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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonderausgaben / C. Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben

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Einige SA sind unbeschränkt, andere nur mit Höchstbeträgen abziehbar. In voller Höhe abziehbar sind:

I. Versorgungsleistungen iZm Vermögensübergaben (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG)

 

Rz. 18

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unbeschränkt abziehbar sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen iZm Vermögensübergaben (§ 10 Abs 1a Nr 2 EStG; H 10.3 EStH). Zu den Einzelheiten > Dauernde Lasten; außerdem > Rentenaufwand Rz 3 ff; > Renteneinkünfte Rz 108 ff.

Zuwendungen, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet werden, sind grundsätzlich nicht als SA abziehbar (§ 12 Nr 2 EStG; > R 10.3 EStR; > Rentenaufwand Rz 8–11). Wegen des SA-Abzugs von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen > Ehegatten bzw > Lebenspartner oder Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen des sog begrenzten Realsplittings > Rz 21.

II. Kirchensteuer (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG)

 

Rz. 19

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Unbeschränkt abziehbar ist die gezahlte KiSt, sowie sie nicht als Zuschlag zur Kapitalertrag- bzw zur > Abgeltungsteuer gezahlt wurde (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG; > R 10.7 EStR; H 10.7 EStH). Zu Einzelheiten > Kirchensteuer Rz 70–76. Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen nach > R 10.7 Abs 1 EStR ist eine Billigkeitsmaßnahme iSv § 163 AO (> Billigkeit Rz 7 ff; vgl BFH 196, 572 = BStBl 2002 II, 201). Kirchenbeiträge werden nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrags als SA abgezogen; da sie nicht festgesetzt werden, gilt ausschließlich das Zahlungsprinzip; für die Begrenzung des Abzugs ist die endgültig für den VZ festgesetzte ESt maßgebend (vgl BFH 199, 340 = BStBl 2003 II, 281). Zur Anrechnung erstatteter Kirchensteuern > Rz 115 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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