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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonderausgaben / a) Grundsätze

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Rz. 82

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sonstige Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 und Nr 3a EStG (> Rz 36–44) werden seit dem VZ 2010 bis zu einem Höchstbetrag von 2 800 EUR jährlich abgezogen (§ 10 Abs 4 Satz 1 EStG). Bei Stpfl, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren KV Leistungen iSv § 3 Nr 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1 900 EUR jährlich (§ 10 Abs 4 Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruchs tatsächlich Leistungen erbracht werden, sowie die konkrete Höhe des Anspruchs. Es kommt nur darauf an, dass ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht. Ein vom ArbG im Rahmen einer > Geringfügige Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur GKV führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags (BMF vom 24.05.2017, Rz 126, BStBl 2017 I, 820). Die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 251, 18 = BStBl II 2015, 1043; VerfB gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 21.09.2017 – 2 BvR 2445/15).

 

Rz. 83

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Höchstbetrag von 1 900 EUR gilt zB für

• Rentner, die von einem Träger der GRV nach § 3 Nr 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Beiträgen zur KV erhalten,
• sozialversicherungspflichtige ArbN, für die der ArbG nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie Beiträge zur KV leistet,
• Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem ArbG nach § 3 Nr 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,
• Beamte, die in der GKV freiwi...

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