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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Singapur

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Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Republik Singapur (Amtssprachen: Englisch, Malaiisch, Chinesisch, Tamil) ist ein asiatischer Stadtstaat im Süden der Malaiischen Halbinsel.

Seit dem VZ 2007 gilt das DBA vom 28.06.2004 – Zustimmungsgesetz vom 24.10.2006, BGBl 2006 II, 930 = BStBl 2007 I, 157 ff; zum Inkrafttreten vgl AA vom 15.12.2006, BGBl 2007 II, 24.

Durch Protokoll vom 09.12.2019 (vgl Zustimmungsgesetz vom 09.12.2020, BGBl 2020 II, 1178) soll das Abkommen in einigen Punkten geändert werden. Diese Änderungen sind jedoch noch nicht in Kraft getreten. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen (vgl Art 15 des Protokolls).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das DBA gilt sachlich für alle Steuern vom Einkommen oder Vermögen, ua für die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (zB > Solidaritätszuschlag; vgl Art 2 Abs 2 bis 4); für > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt die BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Singapur sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 gilt eine Person als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie in diesem Staat steuerpflichtig ist. Zur Ansässigkeit allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im anderen Staat nur vorübergehend auf, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Anhang 2 – Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV B 2 – S 1300/21/10024 :005 vom 12. Dezember 2023 (BStBl 2023 I, 2179) Zusammenfassung Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Betr.: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den ...

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