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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schwarzarbeit

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Rz. 1

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Schwarzarbeiter sind nach der Definition im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Personen, die wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang dadurch erzielen, dass sie Dienst- oder Werkleistungen erbringen, ohne bestimmten öffentlich-rechtlichen Mitwirkungs- oder Anzeigepflichten nachzukommen. Zu Einzelheiten vgl AEAO zu § 31a Tz 2.2. Ergänzend Spatscheck/Wulf/Fraedrich, Schwarzarbeit heute – Die neue Rechtslage aus steuer- und strafrechtlicher Sicht, DStR 2005, 129.

 

Rz. 2

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

EFG 1966, 535 betrachtet sog Schwarzarbeiter nicht als ArbN des Bauherrn; ebenso EFG 1973, 290, bestätigt durch BFH 115, 466 = BStBl 1975 II, 513; EFG 1974, 316; 1975, 477; 1976, 453. Davon abweichend EFG 1997, 1117 bei durch Rechnungen nicht belegten Gewerken für etwa 500 000 DM. Werden Rechnungen nur zum Schein (ohne tatsächliche Lieferungen oder Leistungen) ausgestellt und bezahlt, deutet das auf eine Zahlung von ‚Schwarzlohn’ hin (EFG 2008, 1683). Wegen weiterer Einzelheiten zur ArbN-Eigenschaft eines Schwarzarbeiters > Arbeitgeber, > Arbeitnehmer, > Arbeitnehmerüberlassung, > Baugewerbe. Ergänzend > Nachbarschaftshilfe.

 

Rz. 3

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen > Lohnsteuer und Sozialabgaben nicht gezahlt worden, ist > Bemessungsgrundlage für die Berechnung der SV-Beiträge (> Arbeitsentgelt) der tatsächlich gezahlte Barlohn einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des ArbN-Anteils an den SV-Beiträgen (vgl § 14 Abs 2 SGB IV). Für die Besteuerung ist der zugeflossene > Arbeitslohn als Bruttolohn anzusehen, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (EFG 1992, 689). Lässt sich der Umfang der Arbeitslöhne mangels Aufzeichnungen nicht berechn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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