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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schmiergelder / I. Abzugsverbot nach der Abgabenordnung

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Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steht zunächst fest, dass die Aufwendungen für den Leistenden WK/BA sind (BFH/NV 2005, 2161), so wird der Abzug von Schmiergeldern als WK/BA versagt, wenn der ArbN/Geber nicht auf Verlangen des FA oder des FG (vgl EFG 1999, 634) den Empfänger namhaft macht (§ 160 AO). Der Abzug wird ausnahmsweise nur zum Teil versagt, wenn die Steuerbelastung bei dem oder den Empfängern eindeutig geringer als die des Leistenden ist. Sinn dieser Regelung ist es, dem FA die Möglichkeit der Besteuerung des Empfängers zu eröffnen, nicht aber den Geber zu bestrafen (T/K/Krumm, § 160 AO Rz 1). Neben dem Namen sind dem FA deshalb die Anschrift, die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlung zu benennen. Nach der Zahlung eingetretene Veränderungen, zB durch einen Umzug des Empfängers, sind jedoch nicht dem Stpfl anzulasten (BFH 132, 211 = BStBl 1981 II, 333; BFH/NV 1993, 633). Empfänger idS ist die Person, die das Schmiergeld tatsächlich erhalten hat, unabhängig davon, ob sie dazu berechtigt war (BFH 104, 502 = BStBl 1972 II, 442). Das gilt jedoch nicht für Hilfspersonen oder Vermittler (BFH 242, 1 = BStBl 2013 II, 989 Tz 31).

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Das FA wird für sein Benennungsverlangen das Interesse der Allgemeinheit an einer Versteuerung durch den Empfänger zu berücksichtigen haben; dabei können die Höhe des Schmiergelds und die fehlende Steuerpflicht eines im Ausland ansässigen Empfängers von Bedeutung sein. Ein Benennungsverlangen ist unverhältnismäßig, wenn die Gefahr einer Steuerverkürzung gering ist; dabei sind die steuerlichen Verhältnisse des Zahlenden, des Zahlungsempfängers und ggf auch Dritter zu berücksichtigen (EFG 1999, 634). Der mögliche Abbruch der Geschäftsbeziehungen sowie eine ehrenwörtliche Verpflichtung, die der Leistende dem Empfänger ...

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