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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sachbezugswerte / II. Sachlicher Anwendungsbereich

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Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Steuerlich ist die SvEV unmittelbar nur anzuwenden, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind" (vgl § 8 Abs 2 Satz 6 EStG) – das gilt für Unterkunft und Verpflegung – und § 8 Abs 3 EStG als lex specialis nicht anwendbar ist. Zu Einzelheiten > Rz 20 ff. Nur in Ausnahmefällen gilt das noch für die Bewertung einer Wohnung (> Rz 31 ff). Die SvEV gilt über § 8 Abs 2 Satz 6 EStG aber nicht für die Besteuerung, soweit sie in § 3 SvEV ihrerseits – um eine einheitliche > Bemessungsgrundlage (> Arbeitsentgelt) für die Beitragserhebung mit dem LSt-Abzug (Arbeitslohn) sicherzustellen – für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt und dazu auf besondere Teilregelungen des § 8 EStG zurückverweist. Deshalb schließt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG als lex specialis die Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nur insoweit aus, als die SvEV "Werte bestimmt"; die > Freigrenze gilt also nicht für den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (> Sachbezüge Rz 53). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Endpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist aber nicht gegeben; der Sachbezugswert ist anzusetzen, selbst wenn er über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087; 2007, 2189; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948).

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die festgesetzten Werte gelten auch, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für die > Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind. Wird der Wert eines Sachbezugs in bar abgelöst, ist die Barvergütung idR in voller Höhe stpfl > Arbeitslohn (vgl > Sachbezüge Rz 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Barvergütung nur gelegentlich, zB bei Krankheit, Urlaub oder tageweiser auswärtiger Beschäf...

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