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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sachbezüge / C. Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten

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I. Bewertung nach der SvEV (§ 8 Abs 2 Satz 6 bis 9 EStG)

 

Rz. 60

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Rechtsgrundlage und Systematik: Für die > Sozialversicherung bestimmt die Bundesregierung den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr. Dabei ist möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht sicherzustellen (vgl § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Satz 2 SGB IV). Auf dieser Ermächtigung beruht die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – (> Anh 15 S 3). Darauf nimmt § 8 Abs 2 Satz 6 EStG Bezug, der für das Steuerrecht diese Sachbezugswerte für maßgebend erklärt. Zu den Einzelheiten der Anwendung der SvEV > Sachbezugswerte.

 

Rz. 61

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für die Rechtssystematik der Bewertung von Sachbezügen ergibt sich Folgendes: Die Werte der SvEV sind über § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG zwingend für die Besteuerung anzusetzen. Diese Art der Bewertung ist vorrangig, weil § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG iVm der SvEV insoweit gegenüber anderen Teilregelungen des § 8 Abs 2 EStG lex specialis ist (Ausnahme der wiederum vorrangige § 8 Abs 3 EStG; > Rz 34). Steuerliche Befreiungen wie zB in § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (Freigrenze; > Rz 50 ff) sind somit nicht anwendbar, soweit über § 8 Abs 2 Satz 6, 7 EStG die SvEV anwendbar ist; das gilt selbst dann, wenn eine Bewertung nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG im Einzelfall zu einem niedrigeren Wert führen würde (> Rz 33). Der Vorrang der SvEV gilt allerdings nur, soweit mit ihr "Werte bestimmt worden sind". Die SvEV gilt aber für die Besteuerung nicht, soweit sie in ihrem § 3 Abs 1 für bestimmte Sachbezüge eine Bewertung mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort vorschreibt. Damit verweist sie im Ergebnis auf die Regelungen des EStG zurück und wendet diese für die Bewertung von > Arbeitsentgelt entsprechend an. Auf diesem Wege wird insoweit eine einheitliche > Bemessungs...

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