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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das BVerfG hat mit seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerfG 105, 73 = BStBl 2002 II, 618) entschieden, dass die bis dahin übliche unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der GRV nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG aF mit dem > Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) vom 05.06.2004 (BGBl 2004 I, 1427 = BStBl 2004 I, 554) wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte grundlegend reformiert.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung durch das AltEinkG ist vom BVerfG bestätigt worden (BVerfG vom 29.09.2015 – 2 BvR 2683/11, BStBl 2016 II, 310; BVerfG vom 30.09.2015 – 2 BvR 1066/10, HFR 2016, 72; BVerfG vom 30.09.2015 – 2 BvR 1961/10, HFR 2016, 77). Die Verfassungsmäßigkeit bestätigend vgl zB auch BFH 253, 370 = BStBl 2016 II, 733 (VerfB BVerfG 2 BvR 1457/20 gemäß Beschluss vom 17.08.2023 nicht zur Entscheidung angenommen); BFH/NV 2021, 1199.

 

Rz. 4/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Verbot der Doppelbesteuerung: Es darf aber zu keiner doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Hierzu vgl insbesondere BFH 273, 266 = BFH/NV 2021, 992 (VerfB, BVerfG 2 BvR 1140/21): Einem Stpfl, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bl...

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