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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / I. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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Rz. 75

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei den Renten aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV; > Deutsche Rentenversicherung) sind folgende Arten zu unterscheiden:

1. Altersruhegeld

 

Rz. 76

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Altersruhegeld (Altersrente) erhalten ArbN aufgrund ihrer Beitragsleistungen zur GRV vom Erreichen der Altersgrenze an, die zwischen der Vollendung des 60./62. und des 65./67. Lebensjahres liegt (vgl §§ 35–42 SGB VI). Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Sowohl die vorgezogene Altersrente (ab dem 60./62. Lebensjahr), als auch die Regelaltersrente (ab dem 65./67. Lebensjahr) sind von Beginn an eine lebenslängliche Leibrente (> Renten Rz 15 f; BFH 197, 187 = BStBl 2002 II, 191). Seit dem VZ 2005 unterliegen diese Leibrenten und anderen Leistungen aus der > Rentenversicherung Rz 1 und von anderen Trägern der Basisversorgung (> Rz 107) schrittweise der vollständigen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG (> Rz 23 ff). Die Besteuerung entfällt nicht, wenn eine Rente fehlerhafterweise bereits kurz vor Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt wird (BFH/NV 2021, 1347). § 235 SGB VI enthält eine Erhöhung der gesetzlichen Regelaltersgrenze für den Renteneintritt auf den Beginn des 67. Lebensjahres, die seit dem Jahr 2012 stufenweise erreicht werden soll. Die schrittweise Anhebung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947. Seit 2012 wird das Rentenalter in monatlichen Schritten erhöht, ab 2024 in zweimonatlichen Schritten. So ist der Jahrgang 1964 der erste, der volle zwei Jahre länger arbeiten muss.

2. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

 

Rz. 77

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze berufs- oder erwerbsunfähig oder wird er als Schwerbehinderter iSd § 2 SGB IX anerkannt, hat er unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen A...

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